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Beweisvereitelung durch die Versicherung: Umkehr der Beweislast beim Wildschaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Vernichtet eine Versicherung Beweismittel, die der beweisbelastete Versicherungsnehmer für den Nachweis eines Wildschadens benötigt hätte, tritt eine Beweislastumkehr ein: Die Versicherung muss nun ihrerseits beweisen, dass kein Wildunfall stattgefunden hat. Darüber hinaus erfasst die Wildschadenklausel in der Teilkaskoversicherung nicht nur unmittelbare Anstoßschäden, sondern auch Schäden, die als Folge einer durch den Aufprall ausgelösten Schreckreaktion entstehen.

Wildschaden in der Teilkaskoversicherung: Grundlagen

Die Teilkaskoversicherung deckt sogenannte Wildschadenunfälle ab. Voraussetzung ist eine Kollision des Fahrzeugs mit einem Tier - vorliegend einem Fuchs -, die kausal für den eingetretenen Fahrzeugschaden ist. Ob eine solche Kollision stattgefunden hat, ist im Streitfall grundsätzlich vom Versicherungsnehmer zu beweisen.

Beweisvereitelung: Wann dreht sich die Beweislast um?

Eine Beweisvereitelung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert - sei es durch gezielte oder fahrlässige Handlungen, mit denen vorhandene Beweismittel vorenthalten oder vernichtet werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH, 27.09.2001 - Az: IX ZR 281/00; BGH, 23.11.2005 - Az: VIII ZR 43/05).

Als Rechtsfolge kommen Beweiserleichterungen in Betracht, die bis zur vollständigen Umkehr der Beweislast reichen können (vgl. BGH, 09.11.1995 - Az: III ZR 226/94; BGH, 17.06.1997 - Az: X ZR 119/94; BGH, 27.09.2001 - Az: IX ZR 281/00; BGH, 23.09.2003 - Az: XI ZR 380/00). In einem solchen Fall hat dann die Versicherung zu beweisen, dass der behauptete Wildunfall nicht stattgefunden hat.

Vorliegend hatte die Versicherung Haarproben, die von einem in der Nähe des Unfallorts aufgefundenen toten Fuchs sowie vom Frontkennzeichen des Fahrzeugs gesichert worden waren, nicht untersucht und das Kennzeichen gereinigt. Eine Untersuchung hätte ergeben können, dass die Haarspuren am Kennzeichen nicht manuell aufgetragen wurden und mit den Fuchshaaren übereinstimmen - ein Beweis, der damit unwiederbringlich vernichtet wurde. Infolgedessen trat Beweislastumkehr ein.

Gesamtschau der Beweismittel

Die Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert eine umfassende Würdigung aller Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen in ihrer wechselseitigen Beziehung - eine sogenannte Gesamtschau. Eine isolierte Würdigung einzelner Beweismomente genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, 11.12.2006 - Az: 12 U 1184/04). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen protokollierter Aussage und Urteilsgründen sowie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche im Meinungsbildungsprozess (vgl. BGH, 19.04.2005 - Az: VI ZR 175/04). Bloß subjektive Zweifel oder abstrakte Vermutungen genügen hierfür nicht.

Präzisierung des Klagevortrags im Laufe des Rechtsstreits

Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine anfängliche Formulierung, wonach das Fahrzeug „aufgrund der Kollision mit dem Tier“ von der Straße abgekommen sei, muss nicht zwingend als Behauptung einer physischen Ablenkung durch das Tier verstanden werden. Ergibt die Gesamtschau der Aussagen, dass der Fahrer infolge des Schreckens über den Aufprall selbst gelenkt hat, ist dies eine zulässige Präzisierung des ursprünglichen Vortrags - ohne dass hierdurch der Schluss auf ein bewusstes Fehlverhalten oder eine Unfallmanipulation gerechtfertigt wäre.

Umfang des versicherten Wildschadens: Auch Folgeschäden durch Fehlreaktion gedeckt?

Die Wildschadenklausel der Teilkaskoversicherung erfasst nicht nur unmittelbare Anstoßschäden, sondern auch solche Schäden, die durch eine Fehlreaktion des Fahrers infolge des Aufpralls entstehen (vgl. BGH, 18.12.1991 - Az: IV ZR 204/90). Erschrickt ein Fahrer durch einen Aufprall mit einem Wildtier und lenkt er sein Fahrzeug infolgedessen gegen ein Hindernis, sind die daraus resultierenden Schäden von der Teilkaskoversicherung umfasst - vorausgesetzt, die Kollision mit dem Tier war ursächlich für die Schreckreaktion und die daraus folgende Fahrzeugbewegung. Dabei ist es unerheblich, ob der Fahrer aus nachvollziehbaren Gründen - etwa zur Vermeidung einer Kollision mit dem Gegenverkehr - bewusst eine bestimmte Lenkbewegung vorgenommen hat.

Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation

Für die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte. Allein spekulative Szenarien - etwa ein möglicher Fahrfehler vor der Kollision - genügen nicht, um den Versicherungsschutz zu versagen. Insbesondere dann, wenn der von der Versicherung selbst beauftragte Sachverständige keine Hinweise auf eine Unfallmanipulation gefunden hat und die Unfallspuren am beschriebenen Ort mit dem geschilderten Hergang übereinstimmen, fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für eine solche Annahme.


OLG München, 24.07.2015 - Az: 10 U 3566/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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