Wer beim Überholen nach links ausschert, muss durch besonders sorgfältige Rückschau - einschließlich Schulterblick - jede Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen; ein Verstoß hiergegen führt zu überwiegender Haftung. Wer hingegen eine Fahrzeugkolonne überholt, muss auch ohne konkrete Anzeichen mit einem Ausschervorgang vorausfahrender Fahrzeuge rechnen, was sich haftungsmindernd im Sinne einer erhöhten Betriebsgefahr auswirken kann.
Nach § 5 Abs. 4 StVO muss sich derjenige, der zum Überholen ausschert, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Es gilt insoweit ein Maßstab äußerster Sorgfalt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht. Bereits der geringste verbleibende Zweifel an der Gefahrlosigkeit des Manövers verbietet das Ausscheren, weil andernfalls eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Rückschau, die auch den über die Spiegel nicht einsehbaren „toten Winkel“ erfassen muss und daher regelmäßig einen Schulterblick unmittelbar vor dem Ausscheren voraussetzt. Ein bloßer Blick in Innen- und Außenspiegel vor Einleitung des Manövers genügt diesen Anforderungen nicht, wenn er nicht unmittelbar vor dem eigentlichen Ausscheren wiederholt wird. Unterbleibt der gebotene Schulterblick und wäre bei dessen Durchführung ein herannahendes Fahrzeug erkennbar gewesen, liegt hierin ein für den Unfall ursächlicher Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO.
Welche Sorgfaltspflichten treffen den zum Überholen Ausscherenden?
Kommt es zwischen zwei überholenden Fahrzeugen zu einer Kollision, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG. Danach sind die wechselseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen, wobei nur unstreitige oder bewiesene Umstände zugrunde gelegt werden dürfen. Ein Ausschluss der Haftung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG scheidet aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall bei Anwendung äußerster Sorgfalt für beide Fahrzeugführer vermeidbar gewesen wäre.Nach § 5 Abs. 4 StVO muss sich derjenige, der zum Überholen ausschert, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Es gilt insoweit ein Maßstab äußerster Sorgfalt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht. Bereits der geringste verbleibende Zweifel an der Gefahrlosigkeit des Manövers verbietet das Ausscheren, weil andernfalls eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Rückschau, die auch den über die Spiegel nicht einsehbaren „toten Winkel“ erfassen muss und daher regelmäßig einen Schulterblick unmittelbar vor dem Ausscheren voraussetzt. Ein bloßer Blick in Innen- und Außenspiegel vor Einleitung des Manövers genügt diesen Anforderungen nicht, wenn er nicht unmittelbar vor dem eigentlichen Ausscheren wiederholt wird. Unterbleibt der gebotene Schulterblick und wäre bei dessen Durchführung ein herannahendes Fahrzeug erkennbar gewesen, liegt hierin ein für den Unfall ursächlicher Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO.
Wer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Ankündigung des Überholvorgangs?
Die Erkennbarkeit der Überholabsicht - insbesondere durch rechtzeitiges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers - ist von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft. Widersprechen sich die Angaben der beteiligten Fahrer im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, ist bei der Beweiswürdigung deren fehlende Neutralität aufgrund der Parteistellung zu berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, dass Fahrer unfallbeteiligter Fahrzeuge dazu neigen, ihr eigenes Fahrverhalten - häufig unbewusst - zu rechtfertigen, wodurch eine objektive Schilderung des Unfallhergangs bereits nach kurzer Zeit erschwert sein kann. Bleibt die rechtzeitige Ankündigung des Ausschervorgangs danach unbewiesen, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.Welche gesteigerten Pflichten treffen den Überholenden einer Fahrzeugkolonne?
Das Überholen einer aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Kolonne ist nicht generell unzulässig und begründet für sich genommen auch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (vgl. OLG München, 19.05.2017 - Az: 10 U 3718/16). Wegen des mit einem solchen Überholvorgang verbundenen besonderen Gefahrenpotentials trifft den Überholenden jedoch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er muss auch ohne konkrete Anzeichen damit rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug seinerseits zum Überholen ausschert. Gegebenenfalls hat er durch Hupen oder Lichtzeichen sicherzustellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine eigene Überholabsicht sicher und rechtzeitig wahrnehmen (vgl. OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - Az: 9 U 195/00; s.a. § 5 Abs. 5 S. 1 StVO). Ergibt sich eine Überholmöglichkeit erst nach einer vorangegangenen Kurvenfahrt, sobald die Sicht auf die Gegenfahrbahn frei wird, hat der Idealfahrer dem vorausfahrenden Fahrzeugführer eine kurze Überlegungsfrist einzuräumen und gegebenenfalls den eigenen Überholwillen zunächst zurückzustellen (vgl. OLG Rostock, 23.02.2007 - Az: 8 U 39/06).Welche Rolle spielt eine Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen?
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt als der zu überholende Verkehrsteilnehmer. Die dabei gefahrene Geschwindigkeit soll im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst hoch sein; die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf jedoch auch während des Überholvorgangs nicht überschritten werden (vgl. Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 5 StVO Rn. 23). Eine - auch nur geringfügige - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit während des Überholvorgangs ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG als erhöhter Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen.Wie wirken sich diese Sorgfaltspflichten auf die Haftungsquote aus?
Verwirklichen sich auf beiden Seiten Pflichtverstöße bzw. eine erhöhte Betriebsgefahr, ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG das Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Der Verstoß des Ausscherenden gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 StVO wiegt regelmäßig schwerer als eine erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden, die sich aus dem Überholen einer Fahrzeugkolonne sowie einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt. Vorliegend führte dies zu einer Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Ausscherenden (vgl. OLG Rostock, 23.02.2007 - Az: 8 U 39/06; OLG Hamm, 15.03.1995 - Az: 3 U 159/94).
AG Hamburg-Harburg, 12.04.2019 - Az: 640 C 378/18
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