Wer beim Überholen einer Kolonne eine durchgezogene Mittellinie überfährt, verstößt zwar nicht gegen ein ausdrückliches Überholverbot nach § 5 StVO, handelt aber verkehrswidrig und darf bei unklarer Verkehrslage nicht darauf vertrauen, dass Vorausfahrende nicht ebenfalls ausscheren. Überholen beide Unfallbeteiligte unter Verstoß gegen ein solches faktisches Überholverbot, begründet der gemeinsame Verstoß allein keine einseitige Haftungserhöhung zulasten des Spitzenfahrers. Ein Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des ausscherenden Spitzenfahrzeugs greift nicht, wenn der nachfolgende Überholer zuvor eine Kolonne passieren musste.
Ein Ereignis ist nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn zum Überholen eine solche ununterbrochene Mittellinie überfahren wird. Maßstab ist das Verhalten eines sog. „Idealfahrers“, der alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt und insbesondere die geltenden Verkehrsvorschriften einhält (vgl. OLG Hamm, 03.06.2016 - Az: 7 U 14/16).
Faktisches Überholverbot durch Verkehrszeichen 295
Eine ununterbrochene Mittellinie (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zur StVO, Zeichen 295) begründet als Fahrstreifenbegrenzung kein Überholverbot im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Soweit ein Überholen innerhalb der Fahrbahnmarkierung mit dem nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO gebotenen seitlichen Sicherheitsabstand möglich ist, bleibt es erlaubt (vgl. BGH, 28.04.1987 - Az: VI ZR 66/86). Ist ein Überholen innerhalb der eigenen Fahrbahn jedoch tatsächlich nicht möglich und erfordert der Überholvorgang das Überfahren der Linie, wirkt sich diese faktisch wie ein Überholverbot aus. In diesem Fall darf der Vorausfahrende darauf vertrauen, an dieser Stelle nicht überholt zu werden - vergleichbar einer natürlichen Straßenverengung (vgl. OLG München, 15.03.2019 - Az: 10 U 2655/18). Das faktische Überholverbot schützt dabei nicht nur den Gegenverkehr, sondern - wie ein ausdrückliches gesetzliches Überholverbot - auch den nachfolgenden Verkehr (vgl. OLG Hamm, 23.04.2013 - Az: 9 U 12/13; OLG Hamm, 04.02.2014 - Az: 9 U 149/13).Ein Ereignis ist nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn zum Überholen eine solche ununterbrochene Mittellinie überfahren wird. Maßstab ist das Verhalten eines sog. „Idealfahrers“, der alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt und insbesondere die geltenden Verkehrsvorschriften einhält (vgl. OLG Hamm, 03.06.2016 - Az: 7 U 14/16).
Unklare Verkehrslage beim Kolonnenüberholen
Das Überholen mehrerer Fahrzeuge in einer Kolonne ist nicht per se verboten (vgl. OLG München, 24.02.2017 - Az: 10 U 4448/16; OLG Karlsruhe, 08.06.2002 - Az: 10 U 77/01). Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt jedoch vor, wenn sich nach allen Umständen nicht verlässlich beurteilen lässt, was ein Vorausfahrender sogleich tun wird - insbesondere ob er seinerseits zum Überholen ansetzt (vgl. OLG Hamm, 09.07.2013 - Az: 9 U 191/12). Bildet sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug eine längere Kolonne, endet das faktische Überholverbot in einer überschaubaren Entfernung, und die Höchstgeschwindigkeit wird kurz darauf angehoben, muss ein Überholer, der noch nicht an dieser Stelle angelangt ist, damit rechnen, dass die weiter vorne fahrenden Fahrzeuge dort den Überholvorgang aufnehmen werden. Für denjenigen, der sich selbst nicht verkehrsrichtig verhält, scheidet ein Vertrauen auf verkehrsordnungsgemäßes Verhalten der Vorausfahrenden aus. Die etwas zu frühe Einleitung eines Überholvorgangs ist in solchen Situationen ein erfahrungsgemäß häufiger und typischer Verkehrsverstoß, der den Vertrauensgrundsatz ebenfalls ausschließt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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