Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75% seines Schadens selbst zu tragen haben.
Im vorliegenden Fall überholte der seinerzeit 47jährige Kläger aus Marl im Juli 2009 auf der Sinsener Straße in Oer-Erkenschwick mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen. Aufgrund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles war ein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin, einer seinerzeit 45jährigen aus Marl, nicht festzustellen. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, so dass der Kläger, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, 75 % seines Schadens selbst zu tragen habe. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.
Im vorliegenden Fall überholte der seinerzeit 47jährige Kläger aus Marl im Juli 2009 auf der Sinsener Straße in Oer-Erkenschwick mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen. Aufgrund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles war ein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin, einer seinerzeit 45jährigen aus Marl, nicht festzustellen. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, so dass der Kläger, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, 75 % seines Schadens selbst zu tragen habe. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.
OLG Hamm, 09.07.2013 - Az: 9 U 191/12
Quelle: PM des OLG Hamm
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