Ein Beseitigungsanspruch wegen überhängender Äste setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung voraus, etwa durch erheblichen Laub- oder Fruchtfall oder Vegetationsausfall infolge von Schattenwurf. Bloße Wurzelüberwucherung ohne aktuelle Nutzungsbeeinträchtigung sowie eine nur hypothetische künftige Beeinträchtigung reichen hierfür nicht aus.
Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erschwert oder verhindert wird und diese Erschwernis auf die eingedrungenen Zweige zurückzuführen ist. Rechtserheblich ist dabei jede Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob die konkrete Nutzungsart des Grundstücks ortsüblich oder objektiv zweckmäßig ist. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des betroffenen Grundstücks, also dessen Beschaffenheit und die tatsächliche Art der Nutzung durch den Eigentümer.
Eine lediglich hypothetische Beeinträchtigung genügt nicht. Der bloße Umstand, dass Zweige über die Grenze ragen, begründet für sich genommen noch keinen Beseitigungsanspruch. Erforderlich ist vielmehr eine spürbare Auswirkung auf die konkrete Nutzung. Diese kann sich insbesondere aus herabfallendem Laub oder Blütenmaterial ergeben, sofern sich dieser Niederschlag auf genutzte Flächen wie Terrassen oder Wege auswirkt oder den eigenen Pflanzenbewuchs behindert. Der Ausfall weniger Blätter oder Früchte reicht regelmäßig nicht aus; anders liegt der Fall, wenn ein wiederkehrender, erheblicher Reinigungsaufwand durch Laub- oder Fruchtabfall entsteht. Ebenso kann ein Lichtentzug durch den Überhang eine Beeinträchtigung begründen, sofern hierdurch die Vegetation auf dem betroffenen Grundstück tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung scheidet dagegen aus, wenn der Lichtentzug im Wesentlichen unverändert bliebe, weil verbleibende, nicht vom Überhang betroffene Bäume in nahezu gleicher Weise Schatten spenden würden.
Liegt eine Beeinträchtigung vor, darf im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nur derjenige Teil der Zweige entfernt werden, von dem die Beeinträchtigung tatsächlich ausgeht.
Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch bei überhängenden Ästen
Nach § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines eingedrungenen Baumes abschneiden und behalten; entsprechendes gilt für herüberragende Zweige. § 910 Abs. 2 BGB schränkt dieses Selbsthilferecht jedoch ein: Das Recht zur Beseitigung besteht nicht, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Aus dieser Regelung leitet sich zugleich ein Beseitigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer des überhängenden Baumes ab, gestützt auf §§ 910, 1004 BGB.Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erschwert oder verhindert wird und diese Erschwernis auf die eingedrungenen Zweige zurückzuführen ist. Rechtserheblich ist dabei jede Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob die konkrete Nutzungsart des Grundstücks ortsüblich oder objektiv zweckmäßig ist. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des betroffenen Grundstücks, also dessen Beschaffenheit und die tatsächliche Art der Nutzung durch den Eigentümer.
Eine lediglich hypothetische Beeinträchtigung genügt nicht. Der bloße Umstand, dass Zweige über die Grenze ragen, begründet für sich genommen noch keinen Beseitigungsanspruch. Erforderlich ist vielmehr eine spürbare Auswirkung auf die konkrete Nutzung. Diese kann sich insbesondere aus herabfallendem Laub oder Blütenmaterial ergeben, sofern sich dieser Niederschlag auf genutzte Flächen wie Terrassen oder Wege auswirkt oder den eigenen Pflanzenbewuchs behindert. Der Ausfall weniger Blätter oder Früchte reicht regelmäßig nicht aus; anders liegt der Fall, wenn ein wiederkehrender, erheblicher Reinigungsaufwand durch Laub- oder Fruchtabfall entsteht. Ebenso kann ein Lichtentzug durch den Überhang eine Beeinträchtigung begründen, sofern hierdurch die Vegetation auf dem betroffenen Grundstück tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung scheidet dagegen aus, wenn der Lichtentzug im Wesentlichen unverändert bliebe, weil verbleibende, nicht vom Überhang betroffene Bäume in nahezu gleicher Weise Schatten spenden würden.
Liegt eine Beeinträchtigung vor, darf im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nur derjenige Teil der Zweige entfernt werden, von dem die Beeinträchtigung tatsächlich ausgeht.
Wie wirkt sich eine mögliche Substanzschädigung des Baumes aus?
Der Einwand, ein Rückschnitt gefährde den Baumbestand in seiner Optik, Gesundheit oder Standfestigkeit, ist im Rahmen des Beseitigungsanspruchs unbeachtlich. Eine gesetzliche Grundlage, wonach dieser Umstand zugunsten des Baumeigentümers zu berücksichtigen wäre, besteht nicht.Urteil freischalten
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AG Bergisch Gladbach, 24.11.2016 - Az: 68 C 185/15
ECLI:DE:AGGL1:2016:1124.68C185.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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