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Kaskoversicherung nach Autodiebstahl:Bleibt der Versicherer trotz Falschangaben leistungspflichtig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl genügt dem Versicherungsnehmer zum Nachweis des Versicherungsfalls der Beweis des sogenannten äußeren Bildes der Entwendung; dem Versicherer obliegt es, hiergegen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein vorgetäuschtes Ereignis begründen. Einzelne unzutreffende oder widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit führen nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie vorsätzlich, arglistig oder grob fahrlässig erfolgt sind und sich zudem kausal auf die Interessen des Versicherers ausgewirkt haben.

Beweisführung im Kaskoversicherungsrecht bei Fahrzeugdiebstahl

Macht ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Kaskoversicherer einen Anspruch wegen Entwendung eines Fahrzeugs geltend, kommen ihm nach ständiger Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute. Er muss nicht den Vollbeweis eines Diebstahls erbringen, sondern lediglich das sogenannte äußere Bild der Entwendung nachweisen. Dieses äußere Bild ist gegeben, wenn feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden gewesen ist und dort später nicht mehr aufgefunden werden konnte. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung erlauben (vgl. BGH, 04.11.1998 - Az: IV ZR 302/97; LG Köln, 27.10.2005 - Az: 24 O 536/03).

Steht das äußere Bild der Entwendung fest, kann der Versicherer dem Anspruch Tatsachen entgegenhalten, die für eine Vortäuschung des Diebstahls sprechen. Für diesen Rückschluss genügt jedoch nicht die für das äußere Bild ausreichende hinreichende Wahrscheinlichkeit; erforderlich ist vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls (vgl. BGH, 04.11.1998 - Az: IV ZR 302/97). Diese kann sich sowohl aus den Umständen der Tat selbst als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers oder aus dessen sonstigem Verhalten ergeben (vgl. OLG Köln, 18.07.2000 - Az: 9 U 36/98).

Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer dargelegt und durch Zeugenaussage bestätigen lassen, dass sich das versicherte Fahrzeug am Vortag der bemerkten Entwendung noch am Abstellort befand und am Folgetag nicht mehr aufgefunden werden konnte. Damit war das äußere Bild der Entwendung bewiesen.

Welche Indizien können eine Vortäuschung des Diebstahls begründen - und welche nicht?

Der Versicherer stützte seine Einwände unter anderem auf ausgelesene Schlüsseldaten, aus denen sich ein von den ursprünglichen Angaben abweichender Zeitpunkt der letzten Fahrzeugnutzung ergab. Eine Aktualisierung der Schlüsseldaten erfolgt jedoch nur punktuell bei Über- beziehungsweise Unterschreiten bestimmter Geschwindigkeitsschwellen, sodass sich hieraus nicht der sichere Rückschluss ziehen lässt, das Fahrzeug sei zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bewegt worden. Allein aus derartigen technischen Aufzeichnungslücken lässt sich daher keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung herleiten.

Auch eine fehlerhafte Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs kann grundsätzlich ein Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl darstellen (vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.2 Rn. 107, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, SP 2008, 443). Eine solche Indizwirkung entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer nachvollziehbar darlegen kann, wie es zu der unzutreffenden Angabe gekommen ist, etwa weil mehrere Fahrzeuge im Wechsel genutzt wurden und deshalb keine punktgenaue Erinnerung an den Kilometerstand bestand.


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LG Köln, 21.12.2016 - Az: 20 O 262/15

ECLI:DE:LGK:2016:1221.20O262.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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