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Ungefragt getestet: Schadensersatz für eigenmächtigen Baustoffwechsel

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Verwendet ein Bauunternehmer eigenmächtig einen neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoff, ohne den Bauherrn über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, handelt er arglistig. Die Folge: Statt der kurzen fünfjährigen Gewährleistungsfrist gilt die 30-jährige Verjährungsfrist und der Bauherr kann auch nach vielen Jahren noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Wann besteht eine Haftung für die Verwendung unerprobter Baustoffe?

Setzt ein Bauunternehmer bei der Ausführung eines Werkvertrags einen anderen als den vertraglich vereinbarten Baustoff ein, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen hierin ein Mangel liegt und ob dieser Mangel dem Unternehmer als arglistiges Verhalten zuzurechnen ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich ab, welche Verjährungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gilt.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Bauunternehmer bei der Anbringung einer Vollwärmeisolierung anstelle des vereinbarten Gittergewebes einen neuartigen Faserspachtel als Armierung verwendet. Dieser Baustoff erwies sich Jahre später als ungeeignet, da er die auftretenden Zugspannungen nicht aufnehmen konnte, sodass es zu erheblichen Rissen und Hohlstellen an der Fassade kam.

Wann liegt ein Mangel bei Verwendung eines neuen Baustoffs vor?

Die Verwendung eines neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoffs anstelle eines bewährten Materials stellt einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Dieser Verstoß begründet bereits unabhängig vom tatsächlichen Schadenseintritt einen Mangel der Werkleistung. Mit der Verwendung neuer Baustoffe ist grundsätzlich ein Risiko verbunden, weil ihre Bewährung in der Praxis noch aussteht; eine sichere Vorhersage ihrer langfristigen Eignung ist regelmäßig nicht möglich. Neue Baustoffe sind daher bewährten Materialien nicht gleichwertig. Ihre Verwendung ist, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde, vertragswidrig und fehlerhaft.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ausnahmsweise tatsächlich nachweisbar ist, dass mit der Anwendung der neuen Bautechnik kein Risiko verbunden ist. In diesem Fall entfällt trotz des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik die Mangelhaftigkeit.

Welche Aufklärungspflichten treffen den Bauunternehmer?

Das mit der Anwendung neuer Baustoffe und -methoden verbundene Risiko darf dem Bauherrn nur mit dessen Einverständnis auferlegt werden. Den Bauunternehmer trifft daher grundsätzlich die Pflicht, den Bauherrn über die Verwendung eines neuen Baustoffs sowie über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Da die Nutzungsdauer von Bauwerken sehr hoch ist, muss jeder verarbeitete Baustoff eine ausreichende technische Lebensdauer aufweisen. Weil sich die dauerhafte Eignung neuer Baustoffe grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorhersagen lässt, handelt es sich bei ihrer Verwendung um einen vertragswichtigen Umstand, über den aufzuklären ist.

Für die Unterrichtungspflicht kommt es weder darauf an, ob mit der Verwendung des neuen Baustoffs eine Kosteneinsparung oder Qualitätseinbuße verbunden ist, noch darauf, ob im Einzelfall bereits konkrete Baurisiken geschaffen werden. Ebenso unerheblich sind die Fachkenntnisse des Unternehmers, da es um technisch zunächst nicht erkennbare Mangelrisiken geht, die sich häufig erst im langjährigen praktischen Gebrauch zeigen. Die Aufklärungspflicht entfällt nur dann, wenn nachweisbar mit der neuen Bautechnik kein Risiko verbunden ist.

Wann handelt der Bauunternehmer arglistig?

In der Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme von Arglist bei Verwendung neuer Baustoffe vertreten. Teilweise wird Arglist nur angenommen, wenn der Unternehmer bewusst ein billigeres und qualitativ schlechteres Material als das vertraglich vereinbarte verwendet. Nach anderer Auffassung liegt Arglist vor, wenn eigenmächtig, vorsätzlich und verschwiegen branchenunübliche Baustoffe oder Verfahrenstechniken eingesetzt werden, die erhebliche Baurisiken schaffen, oder wenn ein Unternehmer die Mangelfreiheit eines unerprobten Baustoffs ohne die notwendigen Fachkenntnisse „ins Blaue hinein“ versichert.

Arglistig handelt ein Bauunternehmer bereits dann, wenn er einen neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoff verwendet, ohne den Bauherrn hierüber und über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vor, wenn der Unternehmer sich bewusst ist, dass ein bestimmter, dem Bauherrn unbekannter und für dessen Entscheidung erheblicher Umstand nach Treu und Glauben mitzuteilen wäre, und diesen dennoch nicht offenbart.

Arglistiges Verschweigen setzt dabei weder eine Schädigungsabsicht noch einen eigenen Vorteil des Unternehmers voraus. Dass der Unternehmer den verwendeten Baustoff selbst für geeignet hielt und mit dessen Verwendung keine oder nur geringe Einsparungen verbunden waren, lässt die Arglist folglich nicht entfallen.

Demgegenüber wird vertreten, eine Arglist des Unternehmers sei nur anzunehmen, wenn er anstelle des vertraglich festgelegten bewusst ein billigeres und in der Qualität schlechteres Baumaterial verwendet (vgl. OLG Köln, 28.03.1990 - Az: 13 U 147/89). Nach anderer Ansicht ist Arglist zu bejahen bei eigenmächtiger, vorsätzlicher und verschwiegener Verwendung branchenunüblicher Baustoffe oder Verfahrenstechniken, wenn hierdurch erhebliche Baurisiken geschaffen werden (vgl. BGH, 20.12.1976 - Az: VII ZR 105/74), oder wenn ein Unternehmer die Mangelfreiheit eines unerprobten Baustoffs „ins Blaue hinein“ versichert, ohne über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen (vgl. OLG München, 10.06.1987 - Az: 7 U 4599/86).

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Arglist?

Liegt ein arglistiges Verschweigen des Mangels vor, findet die kurze werkvertragliche Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung. Stattdessen gilt die reguläre 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Dies hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche des Bauherrn auch dann noch durchsetzbar sind, wenn die kurze Gewährleistungsfrist zum Zeitpunkt der Mängelrüge bereits abgelaufen war.

Im vorliegend entschiedenen Fall führte die Feststellung des arglistigen Verschweigens dazu, dass die Verjährungseinrede des Bauunternehmers ohne Erfolg blieb, obwohl zwischen Abnahme der Werkleistung und Mängelrüge deutlich mehr als fünf Jahre vergangen waren.

Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn aus § 635 BGB wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; über die genaue Anspruchshöhe war unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Nutzungsvorteile gesondert zu entscheiden.


OLG Koblenz, 16.05.2001 - Az: 7 U 392/00

ECLI:DE:OLGKOBL:2001:0516.7U392.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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