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Geschwindigkeitsmessung: Kein Recht auf Rohmessdaten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Nichtbeiziehung einer digitalen Messdatei, die sich nicht bei den Akten befindet, verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der entsprechende Antrag ist als Beweisermittlungsantrag zu behandeln, dessen Ablehnung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gerügt werden kann. Eine dem Betroffenen auferlegte „Darlegungs- und Beibringungslast“ für das Vorliegen von Messfehlern ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Unschuldsvermutung nicht vereinbar.

Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtbeiziehung berührt?

Vorliegend war die Frage zu klären, ob die Nichtüberlassung von Unterlagen, die sich nicht bei der Verfahrensakte befinden - insbesondere digitale Messdateien aus einer Geschwindigkeitsmessung -, einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens begründet. Dabei ist zwischen dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch, dem rechtsstaatlichen Fairnessgrundsatz und der einfachrechtlichen Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO zu unterscheiden.

Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG erstreckt sich ausschließlich auf Sachverhalte, die dem Gericht bereits bekannt sind und die dem Betroffenen zu dessen Nachteil vorenthalten werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass ein Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene Tatsachen verwertet, ohne dass dieser sich dazu äußern konnte (vgl. BVerfG, 12.01.1983 - Az: 2 BvR 864/81). Geht es hingegen um Sachverhalte, die dem Gericht selbst nicht bekannt sind und die sich Gericht und Verfahrensbeteiligte erst verschaffen müssten, ist der Anwendungsbereich des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht eröffnet. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist demnach nur maßgeblich, was für Urteil oder Verfahren bereits Bedeutung erlangt hat; alles Weitere betrifft ausschließlich die Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. BGH, 26.05.1981 - Az: 1 StR 48/81).

Ist der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt?

Auch der Fairnessgrundsatz wird durch die Nichtbeiziehung nicht bekannter Unterlagen nicht berührt. Das Begehren auf Beiziehung von Unterlagen, die nicht Aktenbestandteil sind, stellt lediglich einen Beweisermittlungsantrag dar, dessen Ablehnung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) angegriffen werden kann. Diese Einordnung entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und wurde auch verfassungsgerichtlich bestätigt (vgl. BVerfG, 12.01.1983 - Az: 2 BvR 864/81; BGH, 26.05.1981 - Az: 1 StR 48/81; BGH, 28.03.2017 - Az: 4 StR 614/16).

Ein Rückgriff auf den Fairnessgrundsatz ist insbesondere deshalb nicht geboten, weil das Verfahrensrecht ausreichende Instrumentarien zur aktiven Mitwirkung an der Sachaufklärung bereitstellt: Das Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 und 4 StPO), das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 240 Abs. 2 StPO) sowie die Möglichkeit, Beweisanträge oder Beweisermittlungsanträge zu stellen. Ein von der eigentlichen Sachaufklärung losgelöstes Interesse an der Beiziehung von Unterlagen kann auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens keine eigenständige Anspruchsgrundlage begründen.

Trifft den Betroffenen eine Darlegungs- und Beibringungslast?

Eine dem Betroffenen auferlegte Pflicht, das Vorliegen von Messfehlern darzulegen oder zu beweisen, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Eine solche „Darlegungs- und Beibringungslast“ liefe im Ergebnis auf die Auferlegung eines Unschuldsnachweises hinaus und stünde im Widerspruch zur Unschuldsvermutung, die ihre positiv-rechtliche Verankerung in Art. 6 Abs. 2 EMRK gefunden hat (vgl. BGH, 28.07.2016 - Az: AK 41/16). Zugleich würde das Schweigerecht des Betroffenen faktisch ausgehöhlt, wenn die Gewährung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien davon abhinge, ob und in welcher Weise er sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzt. Eine derartige Konstruktion wäre zudem mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Verbot, den Betroffenen zum bloßen Objekt des Verfahrens zu machen, nicht zu vereinbaren.

Auch bei standardisierten Messverfahren obliegt es allein dem Tatgericht, die Richtigkeit des Messergebnisses unter strikter Beachtung der Aufklärungspflicht zu überprüfen. Eine sachverständige Überprüfung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen; solche Anhaltspunkte müssen jedoch nicht vom Betroffenen dargelegt oder bewiesen werden, sondern sind vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97).

Grundsatz der Waffengleichheit kommt nicht zur Anwendung

Der Grundsatz der Waffengleichheit findet im Verhältnis zwischen Gericht und Betroffenem keine Anwendung, da dieser Grundsatz die Stellung der Verfahrensbeteiligten zueinander betrifft, nicht jedoch das Verhältnis zum entscheidenden Gericht (vgl. BVerfG, 15.01.2009 - Az: 2 BvR 2044/07). Da dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen ebenfalls nicht zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage einer ungleichen „Wissensparität“ zwischen den Beteiligten von vornherein nicht.


OLG Bamberg, 13.06.2018 - Az: 3 Ss OWi 626/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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