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Akteneinsicht nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens nach § 13 Abs. 2 FamFG. Die Vorschrift erfordert, dass ein berechtigtes Interesse dargelegt und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse benennt, das tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Natur sein kann. Ein solches Interesse wird in der Regel bejaht, wenn durch den Streitstoff der Akten Rechte des Antragstellers zumindest mittelbar berührt werden können und die Kenntnis des Inhalts für die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZB 6/23; BayObLG, 17.07.2025 - Az: 102 VA 53/25).

Ein einstweiliges Anordnungsverfahren gilt als abgeschlossen, sobald die Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, sofern nicht ein Antrag auf Neuentscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde. Der bloße Umstand, dass eine solche Möglichkeit noch besteht, ändert nichts am Status des Verfahrens. Eine rechtliche Grundlage für eine „Karenzzeit“, während der von den Anforderungen des § 13 Abs. 2 FamFG abgesehen werden könnte, besteht nicht.

Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch erfolgt gemäß § 13 Abs. 7 FamFG durch den Richter des Ausgangsverfahrens. Es handelt sich hierbei um eine dem Richter gesetzlich übertragene Aufgabe der Justizverwaltung (BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZB 6/23; BayObLG, 17.07.2025 - Az: 102 VA 53/25). Vor einer Ermessensentscheidung ist stets eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst muss das berechtigte Interesse dargelegt und anschließend glaubhaft gemacht sein. Danach ist zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter oder Dritter entgegenstehen. Erst auf dieser Grundlage erfolgt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen (BayObLG, 07.05.2025 - Az: 101 VA 12/25).

Das bloße Bestehen der Beteiligteneigenschaft in einem abgeschlossenen Verfahren führt nicht automatisch zur Akteneinsicht. Auch wenn nach der Rechtsprechung das berechtigte Interesse regelmäßig bejaht wird, bleibt die Pflicht zur Darlegung bestehen. Ohne jegliche Begründung oder Angabe des Zwecks, für den die Einsicht begehrt wird, kann eine Akteneinsicht nicht gewährt werden (BayObLG, 24.10.2024 - Az: 102 VA 105/24). Der Richter ist nicht befugt, ein Interesse aus eigener Erwägung zu unterstellen.


AG Hof, 18.08.2025 - Az: 001 F 648/25


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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