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Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen; ihn trifft regelmäßig nur die Pflicht zu einer fachmännischen Sichtprüfung.

Die Vertragsangabe „HU neu“ beinhaltet die stillschweigende Zusicherung, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe tatsächlich in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten, verkehrssicheren Zustand befindet. Weist das Fahrzeug entgegen dieser Beschaffenheitsvereinbarung erhebliche, bei einer Sichtprüfung erkennbare Mängel auf, kann dem Käufer eine Nacherfüllung unzumutbar sein, sodass er ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten darf.

Besteht eine allgemeine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers?

Ein Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug vor der Veräußerung umfassend zu untersuchen. Eine Pflicht zur Überprüfung besteht vielmehr nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die beim Händler einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, etwa wenn ihm eine Vorschädigung des Fahrzeugs bekannt ist. Außerhalb solcher Verdachtsfälle beschränkt sich die Pflicht des Händlers grundsätzlich auf eine fachmännische äußere Besichtigung in Form einer Sichtprüfung (vgl. BGH, 19.06.2013 - Az: VIII ZR 183/12; BGH, 07.06.2006 - Az: VIII ZR 209/05; BGH, 03.11.1982 - Az: VIII ZR 282/81; BGH, 21.01.1981 - Az: VIII ZR 10/80; BGH, 11.06.1979 - Az: VIII ZR 224/78; BGH, 16.03.1977 - Az: VIII ZR 283/75; BGH, 21.01.1975 - Az: VIII ZR 101/73). Die Annahme einer weitergehenden, generellen Untersuchungspflicht - etwa gestützt auf die Erwägung, ein durchschnittlicher Gebrauchtwagen sei typischerweise fehleranfällig und der Händler kalkuliere seinen Verkaufspreis auf Grundlage einer sorgfältigen Prüfung - findet in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze.

Unterbleibt eine nach diesen Maßstäben gebotene Sichtprüfung oder wird sie derart oberflächlich durchgeführt, dass offensichtliche Mängel übersehen werden, kann dies für die Frage einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen des Mangels von Bedeutung sein. Ein Verkäufer täuscht dann arglistig, wenn er einen offenbarungspflichtigen Mangel zumindest für möglich hält, gleichzeitig damit rechnet, dass der Käufer den Mangel nicht kennt, und billigend in Kauf nimmt, dass dieser den Vertrag bei Kenntnis nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen geschlossen hätte (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az: VIII ZR 386/02; BGH, 30.04.2003 - Az: V ZR 100/02).

Welche Bedeutung hat die Vertragsangabe „HU neu“?

Die in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag enthaltene Angabe „HU neu“ ist bei interessengerechter Auslegung als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen. Sie beinhaltet die Zusicherung, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung entsprechend durchgeführt worden ist. Diese Auslegung entspricht der bereits zu der vergleichbaren Angabe „TÜV neu“ ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, 24.02.1988 - Az: VIII ZR 145/87; BGH, 13.03.2013 - Az: VIII ZR 172/12). Genügt das Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht - etwa weil es trotz erteilter TÜV-Plakette aufgrund fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen tatsächlich nicht verkehrssicher ist -, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Erteilung der TÜV-Plakette selbst steht dieser Bewertung nicht entgegen, wenn der mangelhafte Zustand bei der Hauptuntersuchung tatsächlich hätte beanstandet werden müssen.

Wann ist eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar?

Grundsätzlich setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB voraus, dass dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Eine solche Fristsetzung ist gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB jedoch entbehrlich, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, ihm vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch - also bei Übergabe der Kaufsache - einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört ist.

Hat ein als verkehrssicher verkauftes Fahrzeug massive Mängel an sicherheitsrelevanten Bauteilen, die bereits bei einer ordnungsgemäßen einfachen Sichtprüfung ohne Weiteres erkennbar gewesen wären, und hat der Verkäufer das Ausmaß eines von ihm selbst wahrgenommenen Schadensbildes - etwa oberflächlich erscheinenden Rostbefalls - zumindest fahrlässig verkannt, so kann dies das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Verkäufers nachhaltig erschüttern (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az: VIII ZR 386/02). In einem solchen Fall ist dem Käufer eine Nacherfüllung durch denselben Verkäufer nicht mehr zuzumuten, sodass er ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dass ein mit der Hauptuntersuchung beauftragter Dritter - etwa der TÜV - den Mangel ebenfalls nicht beanstandet hat, ändert an dieser Bewertung nichts, da es für die Frage der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht auf ein etwaiges Verschulden des Dritten, sondern auf die dem Verkäufer selbst anzulastenden Umstände ankommt.

Vorliegend betraf dies den Verkauf eines Gebrauchtwagens, bei dem trotz erteilter TÜV-Plakette eine fortgeschrittene, bereits bei einfacher Sichtprüfung erkennbare Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen bestand; der Käufer war hier zum sofortigen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung berechtigt.

Welche weiteren Ansprüche kommen neben dem Rücktritt in Betracht?

Neben dem Rücktritt kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Kaufsache getätigt hat, sofern er die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden (vgl. BGH, 20.07.2005 - Az: VIII ZR 275/04). Käme statt der Rücktrittslösung eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht, ergäbe sich ein entsprechender Ersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.


BGH, 15.04.2015 - Az: VIII ZR 80/14

Vorgehend: OLG Oldenburg, 28.02.2014 - Az: 11 U 86/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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