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Gemieteter Radlader verschwindet: Wer haftet für die Unterschlagung durch den Untermieter?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Mieter haftet für die Unterschlagung der Mietsache durch einen von ihm eingesetzten Untermieter, ohne dass es auf ein eigenes Verschulden ankommt. Den Vermieter trifft weder eine Pflicht, eine Versicherung mit niedriger Selbstbeteiligung abzuschließen, noch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht über deren Konditionen, solange der Mieter hierzu keine Nachfrage stellt.

Haftung des Mieters für Handlungen des Untermieters

Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Rückgabe der Mietsache am Ende der Mietzeit gemäß § 546 BGB nicht nach, weil die Sache infolge einer Straftat des Untermieters abhandengekommen ist, haftet der Mieter dem Vermieter grundsätzlich gemäß §§ 280, 281, 286 BGB auf Schadensersatz. Die Zurechnungsnorm des § 540 Abs. 2 BGB erstreckt sich dabei auf sämtliche Handlungen des Untermieters, einschließlich einer Unterschlagung des Mietgegenstands (vgl. BGH, 11.06.2014 - Az: VIII ZR 349/13; OLG München, 05.02.1986 - Az: 7 O 4904/85; OLG Hamm, 22.03.2006 - Az: 30 U 177/05). Auf die Frage, ob der Vermieter dem Mieter vor Vertragsschluss von einer beabsichtigten Untervermietung Kenntnis erlangt hat, kommt es für die Zurechnung nach § 540 Abs. 2 BGB nicht an, da sich die Zurechnung bereits aus der Existenz des Untermietverhältnisses ergibt. Ebenso ist unerheblich, ob den Mieter darüber hinaus ein eigenes Auswahlverschulden bei der Wahl des Untermieters trifft, etwa durch unterlassene Überprüfung von dessen Identität und Geschäftsadresse.

Kein Mitverschulden durch Abschluss einer Versicherung mit hoher Selbstbeteiligung

Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für die vermietete Sache überhaupt eine Versicherung abzuschließen. Eine entsprechende Fürsorgepflicht, wie sie im arbeitsrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit der Kaskoversicherung von Dienstfahrzeugen diskutiert wird, besteht im Mietverhältnis nicht in vergleichbarer Weise (vgl. BGH, 10.01.1955 - Az: III ZR 153/53; BAG, 24.11.1987 - Az: 8 AZR 66/82). Schließt der Vermieter gleichwohl eine Versicherung mit einer hohen Selbstbeteiligung ab, begründet dies kein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Beruft sich der Schädiger auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte unübliche oder überhöhte Versicherungskonditionen vereinbart habe, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da die Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit für den Schaden stets beim Ersatzpflichtigen liegt (vgl. st. Rspr. BGH, 22.05.1984 - Az: III ZR 18/83; BGH, 26.05.1994 - Az: IX ZR 39/93; BGH, 11.01.2007 - Az: III ZR 116/06; BGH, 24.09.2013 - Az: VI ZR 255/12).

Grenzen vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen unter Kaufleuten

In der Marktwirtschaft ist grundsätzlich jede Vertragspartei selbst für die Beschaffung der für sie relevanten Informationen verantwortlich. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner ungefragt über sämtliche Umstände aufzuklären, die dessen Willensbildung beeinflussen könnten, besteht nicht (vgl. BGH, 14.09.2017 - Az: VII ZR 307/16; BGH, 02.06.2016 - Az: VII ZR 107/15). Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 241 Abs. 2 BGB kommt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise in Betracht. Erkundigt sich der Mieter bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich nach den Versicherungsbedingungen und der Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung, besteht für den Vermieter kein Anlass, von sich aus hierüber aufzuklären. Dies gilt insbesondere im kaufmännischen Verkehr, in dem von den Vertragsparteien eine eigenverantwortliche Prüfung der Vertragsbedingungen erwartet werden kann.

Vorliegend betraf dies einen gewerblichen Mieter von Baumaschinen, dem es oblegen hätte, sich durch entsprechende Rückfragen selbst über den Umfang der zugesagten Versicherung sowie eine etwaige Selbstbeteiligung zu informieren. Auch der Hinweis „Versicherung inklusive“ in einer Auftragsbestätigung begründet für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Schadensfall keinerlei Selbstbeteiligung anfällt, sondern verweist lediglich auf den Abschluss einer Versicherung und die Geltung der zugehörigen Versicherungsbedingungen.

Wirksamkeit von Selbstbehaltsregelungen in Mietbedingungen

Ob eine in Allgemeinen Mietbedingungen enthaltene Regelung, wonach der Mieter bei schuldhafter Unmöglichkeit der Rückgabe zum Schadensersatz verpflichtet ist, wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, kann dahinstehen, soweit diese Regelung ohnehin der gesetzlichen Haftungsregelung entspricht. Ebenso bedarf die Frage, ob eine vom Versicherer vorgegebene Selbstbeteiligung von 25 % des Listenpreises einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, keiner Klärung, wenn diese Klausel nicht Gegenstand des Mietvertrags zwischen den Parteien, sondern allein des Versicherungsverhältnisses zwischen Vermieter und Versicherer ist.


OLG Düsseldorf, 05.07.2022 - Az: I-24 U 5/21

ECLI:DE:OLGD:2022:0705.24U5.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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