Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, vor dem Verkauf seines Unfallfahrzeugs ein Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzuholen oder abzuwarten. Liegt ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe vor, darf der dort ermittelte Restwert der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden, sofern den Geschädigten kein eigenes Verschulden an einer fehlerhaften Begutachtung trifft.
Schadensersatzanspruch und Ersetzungsbefugnis des Geschädigten
Macht ein Geschädigter gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 823, 840, 249 ff. BGB geltend, richtet sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Eine Anwendung von Versicherungsbedingungen (hier: § 7 AKB) scheidet aus, wenn nicht die eigene Kaskoversicherung, sondern der Schädiger in Anspruch genommen wird. Im Rahmen der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 S. 2 BGB ist der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“. Die Frage, in welcher Höhe ihm bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist, bestimmt sich dabei nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten - es gilt eine subjektbezogene Schadensbetrachtung.Darf der Geschädigte auf ein Privatgutachten vertrauen?
Hat der Geschädigte zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten eingeholt, darf er den darin ausgewiesenen Restwert seiner Schadensabrechnung zugrunde legen und das Fahrzeug zu diesem Wert veräußern. Der Geschädigte ist berechtigt, das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung zu geben, ohne von der gegnerischen Versicherung auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden zu können. Eine andere Betrachtung würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen (vgl. BGH, 06.04.1993 - Az: VI ZR 181/92; BGH, 30.11.1999 - Az: VI ZR 219/98; OLG Köln, 05.02.1993 - Az: 3 U 45/92; OLG Köln, 16.09.1997 - Az: 22 U 35/97; OLG Hamm, 17.06.1992 - Az: 3 U 78/92).Muss ein Restwertangebot der Versicherung eingeholt oder abgewartet werden?
Der Geschädigte ist nicht gehalten, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zuzuwarten, bis der Versicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Zugangs eines höheren Restwertangebots bereits veräußert hat, er den Schaden also weder auf fiktiver Basis abrechnet noch mit der Verwertung zuwartet. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist das Institut der Restwertangebote fremd; er darf auf die Feststellungen des von ihm eingeschalteten Sachverständigen vertrauen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Sachbeschädigung gemäß § 249 S. 2 BGB ausdrücklich eine unmittelbare Verpflichtung des Schädigers zum Geldersatz vorgesehen; eine Pflicht des Geschädigten, der Versicherung zunächst Gelegenheit zur Fahrzeugverwertung zu geben, liefe demgegenüber auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Naturalrestitution hinaus (vgl. BGH, 06.04.1993 - Az: VI ZR 181/92; BGH, 30.11.1999 - Az: VI ZR 219/98; OLG Köln, 05.02.1993 - Az: 3 U 45/92; OLG Köln, 16.09.1997 - Az: 22 U 35/97; OLG Hamm, 17.06.1992 - Az: 3 U 78/92).Urteil freischalten
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LG Köln, 15.01.2003 - Az: 19 S 166/02
ECLI:DE:LGK:2003:0115.19S166.02.00
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