Ein Unfallfahrzeug mit Totalschaden darf vom Geschädigten in der Regel zum geschätzten Restwert verkauft werden.
Nach einem Grundsatzurteil des BGH ist der Besitzer nur dann verpflichtet, das Angebot eines preisgünstigeren Bieters anzunehmen, wenn damit kein größerer Aufwand verbunden ist.
Ein Unfallgeschädigter ist nur dann verpflichtet, das günstigere Verwertungsangebot anzunehmen, wenn ihm der Verkauf an den preisgünstigeren Bieter ohne weiteres möglich sei. Im vorliegenden Fall hatte sich der Geschädigte aber erst selbst um ein verbindliches Angebot der Bieterfirma kümmern müssen. Zudem war ihm nicht mitgeteilt worden, ob die weiter entfernt liegende Firma das Unfallfahrzeug abholen würde.
Unter diesen Umständen hatte er dann das Fahrzeug zum Schätzwert verkaufen dürfen. Nur wenn der Schädiger eine "ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist", kann der Geschädigte verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
Nach einem Grundsatzurteil des BGH ist der Besitzer nur dann verpflichtet, das Angebot eines preisgünstigeren Bieters anzunehmen, wenn damit kein größerer Aufwand verbunden ist.
Ein Unfallgeschädigter ist nur dann verpflichtet, das günstigere Verwertungsangebot anzunehmen, wenn ihm der Verkauf an den preisgünstigeren Bieter ohne weiteres möglich sei. Im vorliegenden Fall hatte sich der Geschädigte aber erst selbst um ein verbindliches Angebot der Bieterfirma kümmern müssen. Zudem war ihm nicht mitgeteilt worden, ob die weiter entfernt liegende Firma das Unfallfahrzeug abholen würde.
Unter diesen Umständen hatte er dann das Fahrzeug zum Schätzwert verkaufen dürfen. Nur wenn der Schädiger eine "ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist", kann der Geschädigte verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
BGH, 30.11.1999 - Az: VI ZR 219/98
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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