Bei einem
wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte vom Schädiger – oder hier eben von der Versicherung – den Betrag verlangen, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes erforderlich ist, dies abzüglich des Wertes, den die geschädigte Sache noch hat. Durch diese Entschädigung soll der Geschädigte so gestellt werden, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Er soll weder einen Vermögensverlust erleiden, noch einen Vermögensgewinn erzielen. Angesichts dessen, dass das Eigentum an der geschädigten Sache nicht im Austausch gegen die Schadensersatzverpflichtung an den Schädiger fällt, sondern der Geschädigte selbst das Eigentum an der geschädigten Sache behält, kann er sich aussuchen, ob er dieses, sein Eigentum weiter nutzt, oder veräußert, oder auch gar nichts damit macht. Er ist damit also Herr des Substitutionsgeschehens. Angesichts dessen kommt es aber auf die Frage an, wie der Wert der geschädigten Sache zu ermitteln ist. Entgegen Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für die Ermittlung des Wertes der regionale Markt der Bezugspunkt ist , und nicht der Markt für verunfallte Fahrzeuge, so zuletzt im Urteil vom 27.09.2016 (Az:
VI ZR 673/15).
Gegen diese Ansicht spricht schon, dass der Wert eines Gegenstandes sich danach bemisst, was für ihn zu einer konkreten Zeit an einem konkreten Ort erzielt werden kann. Der Ort ist aber im Zuge des technischen Fortschritts nicht mehr nur der Wohnort des Kfz-Halters oder das sogenannte nicht näher bestimmte regionale Umfeld, sondern der Ort, an dem mit Gegenständen der fraglichen Art Handel getrieben wird. Das ist im Zuge des Internet-Gebrauchtwagenhandels mittlerweile der durch Internetportale vermittelte virtuelle Marktplatz. Der vorrangige Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwertes sei grundsätzlich entscheidend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Bundesgerichtshof ausweislich des letzten Urteils die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Vorliegend beabsichtigt die Klägerin solches gar nicht, so dass diese Gründe für die Einschränkung des Markplatzes wegfallen. Auch ist angesichts der durch den internetbasierten Gebrauchtwagenhandel eingetretenen Entwicklung nicht zu verkennen, dass sich der Gebrauchtwagenverkauf und der Gebrauchtwagenankauf deutlich entkoppelt haben, da auch der mit dem Autohandel nicht vertraute Endkunde, hier die Geschädigte, durch Nutzung von Internetplattformen ohne größere Spezialkenntnisse, ohne nennenswerten Zeitaufwand, der über das Abtelefonieren von Werkstätten und Händlern in der Umgebung hinausginge, in der Lage sind, einen sehr großen potentiellen Käuferkreis anzusprechen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass hierdurch nicht nur der Kreis der Nachfrager von Gebraucht- und Unfallwagen größer ist, sondern auch der Kreis der Anbieter. Die höhere Markttransparenz auf beiden Seiten führt aber zu Angeboten, die eher geeignet sind, den wahren Wert abzubilden als die übliche, den Vorgaben des Bundesgerichtshof folgende Abfrage bei 3 regionalen Händlern, die der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige kennt.
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