Eine Möglichkeit, den Kaufpreis für einen neuen Wagen möglichst gering zu halten, ist die Inzahlunggabe des alten Wagens. Damit wird dann ein Teil des Kaufpreises als Sachleistung entrichtet. Der Händler ermittelt den Restwert und verrechnet diesen mit dem Kaufpreis. Hierzu kauft er in der Regel das Fahrzeug an.
Dies ist nicht nur preislich eine Entlastung, sondern erspart auch die Organisation des Verkaufs des bisherigen Fahrzeugs. Es ist jedoch zu bedenken, dass beim direkten Verkauf möglicherweise ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann.
Es kann zudem im weiteren Verlauf zu diversen rechtlichen Komplikationen kommen, über die die Beteiligten sich der Inzahlunggabe im Klaren sein sollten.
Bei Inzahlungnahme liegt in der Regel ein einheitlicher Kaufvertrag vor!
Wird beim Erwerb eines Neuwagens ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben, so liegt ein einheitlicher
Kaufvertrag über das neue Fahrzeug vor, wenn die Parteien die Ersetzung eines Teils des Gesamt-Verkaufspreises durch Inzahlungnahme vereinbart haben. Dies gilt auch dann, wenn zwei getrennte Verträge unterzeichnet wurden (BGH, 20.02.2008 - Az:
VIII ZR 334/06; LG Koblenz, 28.06.2012 - Az:
1 O 447/10).
Es können jedoch ausdrücklich zwei separate Kaufverträge geschlossen werden. Hierzu kauft der Händler das bisherige Fahrzeug und der Käufer das neue Fahrzeug. Der vom Händler zu zahlende Kaufpreis des bisherigen Fahrzeugs wird mit dem Kaufpreis des neuen Fahrzeugs verrechnet.
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln des neuen Fahrzeugs
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der neue Wagen mangelhaft ist, kann der Käufer, in der Regel nachdem eine von ihm gesetzte Frist zur
Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist, gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt allerdings nur bei erheblichen Mängeln.
Nach Erklärung des Rücktritts wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis sowie den alten Wagen des Käufers, der Käufer seinerseits den neuen, mangelhaften Wagen zurückgeben muss. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Anrechnungspreises besteht in der Regel nicht.
Wurde das Fahrzeug zwischenzeitlich weiterverkauft, so muss der Verkäufer nicht den Anrechnungspreis als Wertersatz erstatten. Durch den Weiterverkauf kommt es nämlich nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne des § 346 II Satz 3 BGB. Unmöglichkeit liegt erst dann vor, wenn der Verkäufer nachweist, dass das Fahrzeug von ihm nicht zurückerworben werden kann.
Sofern das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr vom Verkäufer zurückerworben werden kann, ist nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten.
Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs
Muss dahingegen der Verkäufer feststellen, dass der in Zahlung gegebene alte Wagen mangelhaft ist, so kann er, ebenfalls in der Regel nach fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Nacherfüllungspflicht, dem Käufer gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklären. Auch dies ist allerdings nur bei erheblichen Mängeln möglich.
Zur Sicherheit empfiehlt es sich, einen
Gewährleistungsausschluss aufzunehmen. Ohne diesen kommt ansonsten eine Haftung über einen Zeitraum von zwei Jahren für Mängel in Betracht.
Hinzu kommt, dass der Rücktritt nur hinsichtlich des in Zahlung gegebenen Wagens, also nicht in Bezug auf den gesamten Vertrag, ausgesprochen werden kann. Konkret bedeutet dies, dass der Verkäufer den alten Wagen zurückgibt und der Käufer stattdessen den restlichen Kaufpreis in Geld entrichten muss.
Zu beachten ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 21.04.1982 - Az: VIII ZR 26/81) bei Inzahlunggabe in der Regel von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zumindest bezüglich der Mängel des alten Wagens, die auf Verschleiß beruhen, auszugehen ist. Denn der Verkäufer als Fachmann sollte in der Lage sein, den Zustand des alten Wagens zutreffend zu beurteilen. Oftmals wird daher ein Rücktrittsrecht des Verkäufers von vornherein nicht infrage kommen.
Von einem solchen konkludenten Gewährleistungsausschluss ist nur dann nicht auszugehen, wenn die Parteien in eindeutiger Weise im Vertrag eine abweichende Regelung vereinbart haben. Ein handschriftlicher Hinweis im Ankaufsvertrag („optische und technische Prüfung vorbehalten“) reicht hierfür jedoch nicht aus (OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - Az:
9 U 160/16).
In diesem Zusammenhang hat das LG Hannover die Regelungen in den AGB eines Händlers, der sich auf diesem Weg das Recht vorbehalten wollte, für den Fall eines Mangels am Gebrauchtwagen nach seiner Wahl von der Inzahlungnahme Abstand zu nehmen oder die Höhe der voraussichtlichen Kosten vom Ankaufspreis in Abzug zu bringen für unwirksam erklärt. Zudem wurde dem Kunden in den AGB das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen, entzogen. Dies stellt eine unzumutbare Benachteiligung dar und ist daher unwirksam. Es sind stattdessen die gesetzlichen Regelungen anzuwenden (LG Hannover, 23.06.2010 - Az:
10 O 64/07).
Wenn das in Zahlung gegebene Fahrzeug vor Übergabe beschädigt wird
Es kann durchaus dazu kommen, dass der Käufer das in Zahlung gegebene Fahrzeug vor der Übergabe beschädigt. In diesem Fall kann der
Gebrauchtwagen in der Regel nicht mehr im vereinbarten Zustand an den Händler übergeben werden. Dies hat zur Folge, dass der Händler das Fahrzeug nicht mehr wie vereinbart annehmen muss und der Käufer stattdessen den restlichen Kaufpreis in Geld entrichten muss.
Was passiert, wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt?
Tritt der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurück, so ist der in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen vom Käufer zurückzunehmen. Schließlich liegt ein einheitlicher Kaufvertrag vor.
Was ist bei Inzahlungnahme per Agenturvertrag (Fahrzeugvermittlung) zu beachten?
Teilweise gestalten die Händler Inzahlungnahmen auch als Agenturverträge aus. Der alte Wagen wird dann vom Verkäufer für den Käufer des Neuwagens verkauft, wobei nicht sofort eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers eintritt. Vielmehr stundet der Verkäufer in diesen Fällen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nur. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der alte Wagen dann letztlich verkauft wird, ist den konkreten Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer zu entnehmen.
Ist nichts Besonderes vereinbart, wird die Auslegung meist ergeben, dass der Verkäufer einen Mehrerlös aus dem Verkauf des alten Wagens behalten darf, ein Mindererlös hingegen zu seinen Lasten geht. Bei Unverkäuflichkeit des Wagens muss der Käufer dann doch den restlichen Kaufpreis entrichten.
Die Besonderheit bei dieser Art der Inzahlunggabe besteht darin, dass der alte Wagen nicht an den Händler, sondern direkt durch Vermittlung des Händlers an einen Dritten verkauft wird. Gewährleistungsansprüche bestehen dann zwischen dem Käufer und dem Dritten und müssen auch in diesem Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Es handelt sich hierbei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (BGH, 13.01.2011 - Az:
III ZR 78/10).
Wichtig ist, dass mit dem eigentlichen Käufer in diesem Fall ein Haftungsausschluss vereinbart wird.
Sofern der Händler jedoch einen Fixbetrag für das Zahlung vereinbart hat und somit das wirtschaftliche Risiko trägt, während der Verkäufer nicht der Händler ist, so liegt ein Umgehungsgeschäft vor. Hierdurch könnte der Händler nämlich seine gesetzliche Haftung gegenüber dem späteren Käufer des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs umgehen. Dieses Schlupfloch hat der BGH jedoch bereits gestopft und entschieden, dass der Händler gegenüber dem späteren Käufer dennoch haftbar ist. Ein Haftungsausschluss ist in diesem Fall also nicht zwingend erforderlich, wird jedoch zur Sicherheit empfohlen.