Im zu entscheidenden Fall ging es um die Händler-AGB hinsichtlich der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens beim Kauf eines Neuwagens.
Der Händler behielt sich in den AGB das Recht vor, für den Fall eines Mangels am Gebrauchtwagen nach seiner Wahl von der Inzahlungnahme Abstand zu nehmen oder die Höhe der voraussichtlichen Kosten vom Ankaufspreis in Abzug zu bringen.
Hierzu wurde die folgende Klausel verwendet:
„Der technische Zustand des Fahrzeuges muss ebenso wie die vereinbarte Laufleistung bei der Ablieferung in allen Positionen mit den in der Gebrauchtfahrzeugbewertung enthaltenen Angaben übereinstimmen. Bei einer Abweichung ist der Käufer berechtigt, die Annahme des Fahrzeuges abzulehnen bzw. vom Kaufpreis den Betrag in Abzug zu bringen, der für die Wiederherstellung des laut dieser Vereinbarung angegebenen Zustands erforderlich ist. [...]“.
Zudem entzog die Klausel dem Kunden das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen. Daher konnte der Kunde keinen Einfluss mehr auf die weitere Vertragsgestaltung nehmen.
Dies stellt eine unzumutbare Benachteiligung dar und ist daher unwirksam. Es sind stattdessen die gesetzlichen Regelungen anzuwenden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.