Wird beim Erwerb eines Neuwagens ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben, so liegt ein einheitlicher
Kaufvertrag über das neue Fahrzeug vor, wenn die Parteien die Ersetzung eines Teils des Gesamt-Verkaufspreises durch Inzahlungnahme vereinbart haben.
Dies gilt auch dann, wenn zwei getrennte Verträge unterzeichnet wurden.
Tritt nun der Käufer vom Kauf zurück, so hat er nur Anspruch auf das in Zahlung gegebenen Fahrzeug, nicht aber auf Barauszahlung des Anrechnungspreises.
Wurde das Fahrzeug zwischenzeitlich weiterverkauft, so muss der Verkäufer nicht den Anrechnungspreis als Wertersatz erstatten. Durch den Weiterverkauf kommt es nämlich nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne des § 346 II Satz 3 BGB. Unmöglichkeit liegt erst dann vor, wenn der Verkäufer nachweist, dass das Fahrzeug von ihm nicht zurückerworben werden kann.