Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.607 Anfragen

Gewährleistungsansprüche des Neuwagenhändlers bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, ergibt sich daraus in der Regel eine Ersetzungsbefugnis des Neuwagenkäufers. Die Konsequenzen bei Mängeln des Gebrauchtwagens richten sich nach § 365 BGB.

Nimmt der Neuwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug mit der Absprache in Zahlung, dass ein bestimmter Betrag auf den Kaufpreis des Neuwagens angerechnet werden soll, ist im Normalfall ein konkludenter Ausschluss der Gewährleistung für Mängel des Gebrauchtwagens anzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Neuwagenhändler den auf den Preis des Neuwagens anzurechnenden Betrag ohne Untersuchung und ohne Besichtigung des Gebrauchtfahrzeugs zusagt.

Von einem konkludenten Gewährleistungsausschluss ist nur dann nicht auszugehen, wenn die Parteien in eindeutiger Weise im Vertrag eine vom Normalfall abweichende Regelung vereinbart haben. Dafür reicht ein handschriftlicher Hinweis im Ankaufsvertrag „optische und technische Prüfung vorbehalten“ nicht aus.

Beim Verkauf (oder bei der Inzahlungnahme) eines fünf Jahre alten Pkw ergibt sich aus dem Hinweis im Vertrag „Fahrzeugzustand: normal“ keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.


OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - Az: 9 U 160/16

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1204.9U160.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern