Für rund 1,6 Millionen Menschen, die in Deutschland regelmäßig Pferdesport betreiben und 1,2 Millionen Pferde gehaltene Pferde hat sich mit dem „Pferderecht“ ein eigener Begriff etabliert, obwohl es sich dabei um kein klassisches, in sich geschlossenes Rechtsgebiet handelt. Auch ein spezielles Pferdegesetz gibt es nicht - und wird es wohl auch nicht geben.
Der Begriff „Pferderecht“ bündelt letztendlich Streitigkeiten und Fragen mit Bezug zum Pferd oder zum Pferdesport, die sich über verschiedenste Bereiche erstrecken: vom Kaufrecht über die Tierhalter- und Tierarzthaftung bis hin zu Einstellerverträgen, Vereins- und Verbandsrecht sowie dem Tierschutzrecht.
Rechtlich sind Pferde nach § 90a BGB zwar keine Sachen, doch werden auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt. Damit gilt für den Pferdekauf grundsätzlich dasselbe Kaufrecht wie für jeden anderen Gegenstand. Bis 2002 existierte mit dem Viehkaufrecht noch ein eigener Regelungskomplex für den Tierkauf; im Zuge der Schuldrechtsreform wurde dieser jedoch ersatzlos gestrichen, ohne dass der Gesetzgeber - anders als etwa beim Miet- oder Reisevertragsrecht - einen eigenen Unterabschnitt für den Tierkauf geschaffen hätte. In der Praxis wird deshalb häufig auf die zum Gebrauchtwagenkauf entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen, was angesichts der Besonderheiten eines lebenden Tieres regelmäßig zu Reibungen führt.
Der Begriff „Pferderecht“ bündelt letztendlich Streitigkeiten und Fragen mit Bezug zum Pferd oder zum Pferdesport, die sich über verschiedenste Bereiche erstrecken: vom Kaufrecht über die Tierhalter- und Tierarzthaftung bis hin zu Einstellerverträgen, Vereins- und Verbandsrecht sowie dem Tierschutzrecht.
Rechtlich sind Pferde nach § 90a BGB zwar keine Sachen, doch werden auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt. Damit gilt für den Pferdekauf grundsätzlich dasselbe Kaufrecht wie für jeden anderen Gegenstand. Bis 2002 existierte mit dem Viehkaufrecht noch ein eigener Regelungskomplex für den Tierkauf; im Zuge der Schuldrechtsreform wurde dieser jedoch ersatzlos gestrichen, ohne dass der Gesetzgeber - anders als etwa beim Miet- oder Reisevertragsrecht - einen eigenen Unterabschnitt für den Tierkauf geschaffen hätte. In der Praxis wird deshalb häufig auf die zum Gebrauchtwagenkauf entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen, was angesichts der Besonderheiten eines lebenden Tieres regelmäßig zu Reibungen führt.
Der Pferdekauf: Warum ein Pferd kein Gebrauchtwagen ist
Der Bundesgerichtshof hat diese Besonderheiten in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet und dabei klargestellt, dass ein Pferd anders zu bewerten ist als ein technisches Produkt. Zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres im Sinne des § 434 BGB gehört danach nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht (vgl. BGH, 07.02.2007 - Az: VIII ZR 266/06). Ein klinisch unauffälliges Pferd ist demnach nicht bereits deshalb mangelhaft, weil eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es künftig Symptome entwickelt, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen - erst eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründet einen Sachmangel. Diese Linie hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt, unter anderem für Röntgenbefunde ohne klinische Auswirkungen (BGH, 18.10.2017 - Az: VIII ZR 32/16) sowie für sogenannte Rittigkeitsdefizite, bei denen ein Pferd nicht optimal mit dem Reiter harmoniert (BGH, 27.05.2020 - Az: VIII ZR 315/18; BGH, 07.04.2021 - Az: VIII ZR 49/19). Ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung muss ein Käufer somit damit rechnen, dass sein Pferd in gewissem Umfang vom Idealzustand abweicht, wie es für Lebewesen nicht ungewöhnlich ist.Beweislast bei Mängeln: Sonderregel für Tiere
Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf - also einem Kauf zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer - innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Übergabe ein Mangel, wird nach § 477 BGB vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag. Seit der Kaufrechtsreform zum 01.01.2022 beträgt diese Frist für die meisten Waren zwölf statt vormals sechs Monate. Für lebende Tiere gilt jedoch eine Ausnahme: Hier bleibt es bei einer Frist von sechs Monaten (§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB), da Krankheiten und Verhaltensauffälligkeiten bei Tieren besonders vielschichtige Ursachen haben können. Erfolgt der Pferdekauf dagegen privat, also zwischen zwei Verbrauchern, greift diese Beweislastumkehr von vornherein nicht - der Käufer muss den Mangel und dessen Vorliegen bei Übergabe dann selbst nachweisen, was in der Praxis häufig nur mit tierärztlichen Gutachten gelingt.Was beim Kauf von Turnier- und Sportpferden zu beachten ist
Bei Turnier- und Sportpferden treten neben der reinen Gesundheit zusätzliche Anforderungen an Leistungsfähigkeit und Eignung hinzu. Angaben zur bisherigen sportlichen Verwendung, zu Turniererfolgen oder zur Ausbildung eines Pferdes können als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB gelten, wenn sie im Vertrag festgehalten oder dem Kauf erkennbar zugrunde gelegt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, orientiert sich die geschuldete Beschaffenheit an der gewöhnlichen Verwendung vergleichbarer Pferde. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, gesundheitliche Vorbelastungen, Ergebnisse einer Ankaufsuntersuchung sowie etwaige Einschränkungen der Einsatzfähigkeit klar und schriftlich zu dokumentieren, um spätere Auseinandersetzungen über Mängelrechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nach § 437 BGB zu vermeiden.Wer haftet, wenn das Pferd einen Unfall verursacht?
Verursacht ein Pferd einen Schaden, kommt eine Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB in Betracht. Für sogenannte Luxustiere - dazu zählen Reit- und Sportpferde in aller Regel - gilt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung: Der Halter haftet also auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, weil das Verhalten eines Tieres nicht vollständig beherrschbar ist. Für Nutztiere sieht § 833 Satz 2 BGB dagegen eine Entlastungsmöglichkeit vor, wenn der Halter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Neben dem Halter können auch Reitlehrer und Stallbetreiber haften, etwa wenn sie ihre Aufsichts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzen, indem unerfahrenen Reitern Risiken nicht ausreichend erläutert oder erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterlassen werden. Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB wird regelmäßig geprüft, etwa wenn Sicherheitsanweisungen missachtet wurden. Haftungsausschlusserklärungen, wie sie vor dem Reiten mitunter unterschrieben werden, sind zudem nicht uneingeschränkt wirksam; bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz stoßen sie regelmäßig an ihre Grenzen.Einstellungsvertrag: Rechte und Pflichten zwischen Stall und Pferdehalter
Wird ein Pferd nicht selbst, sondern in einem fremden Betrieb untergebracht, kommt ein Einstellungsvertrag zustande, der Elemente aus Miet-, Verwahrungs- und Dienstvertragsrecht vereint. Wesentliche Regelungspunkte sind dabei insbesondere:- der genaue Leistungsumfang, etwa Fütterung, Ausmisten und Versorgung im Krankheitsfall,
- die Haftung bei Unfällen oder Erkrankungen des Pferdes sowie ein etwaiger Versicherungsschutz,
- die Pflichten des Pferdehalters, etwa zu Impfungen und tierärztlichen Kontrollen,
- Kündigungsfristen und Gründe für eine fristlose Kündigung.
Tierarzthaftung: Wenn die Behandlung misslingt
Zwischen Tierhalter und Tierarzt kommt regelmäßig ein Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 630a ff. BGB beziehungsweise ein Dienstvertrag nach § 611 BGB zustande. Der Tierarzt schuldet dabei eine fachgerechte Behandlung nach dem anerkannten Stand der Tiermedizin, nicht jedoch einen bestimmten Heilerfolg. Kommt es infolge eines Behandlungsfehlers zu einem Schaden, muss grundsätzlich der geschädigte Tierhalter den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden nachweisen. Anders als im Humanmedizinrecht existieren für die Tiermedizin keine speziellen gesetzlichen Beweiserleichterungen; die Gerichte orientieren sich bei der Bewertung von Sorgfaltspflichten jedoch teilweise an den in der Humanmedizin entwickelten Grundsätzen und den veterinärmedizinischen Standards zum jeweiligen Behandlungszeitpunkt.Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Pferderecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 20.08.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos
Nein. Ein spezielles Pferdegesetz existiert nicht. Nach § 90a BGB werden auf Pferde die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt, sodass insbesondere das allgemeine Kaufrecht gilt.
Ein Mangel liegt nicht schon vor, wenn das Pferd von einer biologischen Idealnorm abweicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass gesundheitliche Auffälligkeiten die vorgesehene Verwendung beeinträchtigen.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt für lebende Tiere eine Frist von sechs Monaten nach Übergabe, innerhalb derer vermutet wird, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Bei Käufen unter Privatpersonen gilt diese Vermutung nicht.
Für Reit- und Sportpferde als Luxustiere haftet der Halter nach § 833 BGB verschuldensunabhängig. Daneben können Reitlehrer oder Stallbetreiber haften, wenn sie ihre Aufsichts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzen.
Wichtig sind klare Regelungen zum Leistungsumfang, zur Haftung bei Unfällen oder Krankheit, zu den Pflichten des Pferdehalters sowie zu Kündigungsfristen und Gründen für eine fristlose Kündigung.
Nein. Der Tierarzt schuldet eine fachgerechte Behandlung nach dem anerkannten Stand der Tiermedizin, nicht jedoch einen bestimmten Behandlungserfolg. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers obliegt grundsätzlich dem Tierhalter.
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