Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht bereits deshalb mangelhaft, weil zwischen Fertigstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von rund zwei Jahren liegt. Die Bezeichnung „Vorführwagen“ sichert kein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs zu. Maßgeblich sind darüber hinaus auch die Besonderheiten der Nutzung von Wohnmobilen, bei denen es weniger auf die Fahreigenschaften als auf den Wohnkomfort ankommt.
Unter einem Vorführwagen werden im allgemeinen Fahrzeuge verstanden, die bislang gewerblich zur Vorführung - also zu Besichtigung und Probefahrt - bei einem Händler genutzt wurden. Ein bestimmtes Alter wird mit dieser Bezeichnung nicht zugesichert. Inhalt der Zusicherung ist lediglich die primäre Verwendung als Vorführwagen bei ein und demselben Händler; im Übrigen kann ein Vorführwagen regelmäßig beliebig alt sein. Dies gilt in besonderem Maß für Wohnmobile.
Welche Beschaffenheit schuldet der Verkäufer eines „Vorführwagens“?
Maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels ist zunächst die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird ein Fahrzeug ausdrücklich als „Vorführwagen“ verkauft, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln, welchen Inhalt diese Bezeichnung für den Vertrag hat.Unter einem Vorführwagen werden im allgemeinen Fahrzeuge verstanden, die bislang gewerblich zur Vorführung - also zu Besichtigung und Probefahrt - bei einem Händler genutzt wurden. Ein bestimmtes Alter wird mit dieser Bezeichnung nicht zugesichert. Inhalt der Zusicherung ist lediglich die primäre Verwendung als Vorführwagen bei ein und demselben Händler; im Übrigen kann ein Vorführwagen regelmäßig beliebig alt sein. Dies gilt in besonderem Maß für Wohnmobile.
Begründet der zeitliche Abstand zwischen Herstellung und Erstzulassung einen Mangel?
Zwar mag mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ die Vorstellung eines relativ neuen Fahrzeugs einhergehen. Weder die Bezeichnung als solche noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen enthalten jedoch die Erklärung, dass zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung eine bestimmte Zeitspanne - etwa von weniger als 24 oder 18 Monaten - liegt. Bei der Verwendung als Vorführwagen ist vielmehr regelmäßig zu berücksichtigen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen hat und hierzu auch nicht verpflichtet war, da die Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgen. Aus dem Datum der Erstzulassung lässt sich daher - anders als bei Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen - regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen.Urteil freischalten
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OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - Az: 9 U 176/08
ECLI:DE:OLGKARL:2009:0219.9U176.08.0A
Nachfolgend: BGH, 15.09.2010 - Az: VIII ZR 61/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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