Die Klägerin forderte eine
Minderung des Reisepreises aufgrund vermeintlicher Mängel am Wohnmobil, jedoch entschied das Gericht gegen sie. Da sie es versäumt hatte, die Mängel rechtzeitig anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen, war ein Anspruch ausgeschlossen.
Zudem wurde festgestellt, dass die fehlende Übergabe in deutscher Sprache nicht rechtzeitig beanstandet wurde, was weitere Ansprüche auf Minderung ausschloss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht wegen der von ihr gerügten Mängel des Wohnmobils kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §§
651 c Abs. 1,
651 d Abs. 1, 812 Abs. 1, Nr. 1 BGB zu.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nach den Regelungen des Reisevertragsrechts gemäß §§ 651 a ff. BGB, da die Leistung der Beklagten sowohl zwei Übernachtungen im Hotel als auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils für eine Kanadareise umfasste.
Die Klägerin ist der Auffassung, wegen des behaupteten schlechten Zustands des Fahrzeugs den gezahlten Reisepreis um 20% mindern zu können.
Etwaige Ansprüche auf Minderung sind jedoch gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin es schuldhaft unterlassen hat, etwaige Mängel der Beklagten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Die Klägerin meint, sie habe ein solches Abhilfeverlangen nicht stellen können, da die Übergabe des Wohnmobils entgegen der Zusicherung nicht auf Deutsch stattgefunden habe. Die ihr von der Beklagten genannte Telefonnummer habe sie zwar angerufen, sich dort aber nicht beschwert, weil nur ein Anrufbeantworter in englischer Sprache lief. Dieser Umstand enthebt die Klägerin jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, etwaige Reisemängel gegenüber der Beklagten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
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