Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.593 Anfragen

Amtsleitung für den Betriebsrat: Arbeitgeber kann Betriebsrat nicht auf Haustelefon beschränken

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt zunächst dem Betriebsrat selbst. Dieser darf seine Entscheidung jedoch nicht ausschließlich an subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern muss die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Dabei sind die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers – insbesondere an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht – abzuwägen (BAG, 09.06.1999 - Az: 7 ABR 66/97).

Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitern gehört zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats (BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 45/01; BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 36/01; BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 33/01).

In Unternehmen, deren vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern und für die Kommunikation zwischen den Betriebsratsmitgliedern als erforderlich ansehen, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 45/01).

Eine rein interne Telefonanlage, die nur Verbindungen zwischen den Betriebsstätten über codierte Nummern ermöglicht, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschränkung auf interne Erreichbarkeit führt zu einer unangemessenen Einschränkung der Kommunikation zwischen Betriebsratsmitgliedern sowie zwischen Arbeitnehmern und Betriebsratsmitgliedern, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre.

Die Beschränkung auf interne Telefonie kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens überhaupt nicht oder nur mit zeitlich erheblicher Verzögerung erreichen kann. In Betrieben, in denen die Ladenöffnungszeit die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet und Teilzeitkräfte beschäftigt sind, wird die Kommunikationsmöglichkeit zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitnehmer erheblich erschwert. Eine telefonische Kommunikation ist nur möglich, wenn die Kontaktaufnahme während einer gleichzeitigen Arbeitszeit von Betriebsratsmitglied und betroffenem Arbeitnehmer stattfindet.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BAG, 19.01.2005 - Az: 7 ABR 24/04

Vorgehend: LAG Köln, 09.02.2004 - Az: 2 (13) TaBV 65/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg