Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt zunächst dem Betriebsrat selbst. Dieser darf seine Entscheidung jedoch nicht ausschließlich an subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern muss die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Dabei sind die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers – insbesondere an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht – abzuwägen (BAG, 09.06.1999 - Az: 7 ABR 66/97).
Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitern gehört zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats (BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 45/01; BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 36/01; BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 33/01).
In Unternehmen, deren vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern und für die Kommunikation zwischen den Betriebsratsmitgliedern als erforderlich ansehen, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 45/01).
Eine rein interne Telefonanlage, die nur Verbindungen zwischen den Betriebsstätten über codierte Nummern ermöglicht, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschränkung auf interne Erreichbarkeit führt zu einer unangemessenen Einschränkung der Kommunikation zwischen Betriebsratsmitgliedern sowie zwischen Arbeitnehmern und Betriebsratsmitgliedern, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre.
Die Beschränkung auf interne Telefonie kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens überhaupt nicht oder nur mit zeitlich erheblicher Verzögerung erreichen kann. In Betrieben, in denen die Ladenöffnungszeit die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet und Teilzeitkräfte beschäftigt sind, wird die Kommunikationsmöglichkeit zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitnehmer erheblich erschwert. Eine telefonische Kommunikation ist nur möglich, wenn die Kontaktaufnahme während einer gleichzeitigen Arbeitszeit von Betriebsratsmitglied und betroffenem Arbeitnehmer stattfindet.
Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitern gehört zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats (BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 45/01; BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 36/01; BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 33/01).
In Unternehmen, deren vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern und für die Kommunikation zwischen den Betriebsratsmitgliedern als erforderlich ansehen, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 45/01).
Eine rein interne Telefonanlage, die nur Verbindungen zwischen den Betriebsstätten über codierte Nummern ermöglicht, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschränkung auf interne Erreichbarkeit führt zu einer unangemessenen Einschränkung der Kommunikation zwischen Betriebsratsmitgliedern sowie zwischen Arbeitnehmern und Betriebsratsmitgliedern, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre.
Die Beschränkung auf interne Telefonie kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens überhaupt nicht oder nur mit zeitlich erheblicher Verzögerung erreichen kann. In Betrieben, in denen die Ladenöffnungszeit die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet und Teilzeitkräfte beschäftigt sind, wird die Kommunikationsmöglichkeit zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitnehmer erheblich erschwert. Eine telefonische Kommunikation ist nur möglich, wenn die Kontaktaufnahme während einer gleichzeitigen Arbeitszeit von Betriebsratsmitglied und betroffenem Arbeitnehmer stattfindet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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