Wenn der Verkäufer eines
Gebrauchtfahrzeugs unter falschem Namen handelt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche Person auf Verkäuferseite Vertragspartner sein soll. Bei einem Geschäft, das unter den anwesenden Personen sofort abgewickelt wird (Übergabe des Fahrzeugs nebst Papieren gegen Barzahlung des Kaufpreises), liegt es nahe, dass die als Verkäufer handelnde Person Vertragspartner wird, und nicht etwa derjenige, unter dessen Namen der Verkäufer auftritt.
Beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch einen privaten Verkäufer ist eine zügige Abwicklung durch Übergabe des Fahrzeugs gegen Barzahlung heute weit verbreitet. Wenn sich der Verkäufer, der den Wagen unterschlagen hat, durch einen echten Fahrzeugschein und einen gefälschten Fahrzeugbrief legitimiert, können die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb für den Käufer vorliegen. Der Käufer handelt nicht ohne weiteres grob fahrlässig, wenn er sich über die Identität des Verkäufers nicht durch Vorlage eines Ausweises vergewissert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte ist zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Wohnmobils gemäß § 985 BGB verpflichtet. Denn der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs. Dem Beklagten steht im Verhältnis zum Kläger ein Recht zum Besitz nicht zu. Der Kläger hat das Eigentum am 25.07.2007 erlangt. An diesem Tag wurde ihm das Eigentum von dem unbekannten Verkäufer gemäß § 929 Satz 1 BGB (Einigung und Übergabe) übertragen.
Für den Vorgang des Erwerbs ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Das Wohnmobil wurde am 25.07.2007 in dem Zeitungsinserat zu einem Preis von 10.900,00 € angeboten. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer einigte sich der Kläger - jedenfalls im Grundsatz - mit diesem über den Erwerb. Da sich das Fahrzeug in Nürnberg oder im Raum Nürnberg befinden sollte, vereinbarte der Kläger mit dem Verkäufer telefonisch, dass der vom Kläger beauftragte Zeuge S. zur Abwicklung des Kaufvertrages nach Nürnberg fahren sollte. Am Bahnhof in Nürnberg sollte der Zeuge S. vom Verkäufer abgeholt werden.
Als der Zeuge S. in Nürnberg eintraf, wurde er vom Verkäufer nicht abgeholt. Eine telefonische Kontaktaufnahme des Zeugen S. mit dem Verkäufer ergab, dass dieser verhindert sei. Der Zeuge S. solle mit einem Taxi zu einem bestimmten Parkplatz im Bereich von E. fahren, wo sich das Wohnmobil befinde. Der Zeuge S. fuhr dorthin, fand das Wohnmobil vor und traf zwei Personen an, die vom Verkäufer beauftragt waren, für diesen zu handeln. Es fanden weitere Verkaufsverhandlungen statt, bei denen der Zeuge S. auf verschiedene kleinere Mängel des Fahrzeugs hinwies, und in denen es um den Preis ging. Im Rahmen dieser Verhandlungen führte der Zeuge S. mehrere Telefonate per Handy sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Kläger. Dabei wurde schließlich Einigkeit erzielt, dass der Zeuge S. das Wohnmobil für den Kläger zum Preis von 9.000,00 € erwerben sollte. Der Zeuge S. formulierte handschriftlich den Kaufvertrag, welchen er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde im Kaufvertrag „P. B.“ eingetragen, wobei es sich um die Personalien des Beklagten handelte, die dem Fahrzeugschein entnommen wurden. Für den Verkäufer, mit welchem der Zeuge S. lediglich per Handy Kontakt hatte, unterschrieb vor Ort eine der beiden anwesenden männlichen Personen mit „B.“
Bei der Übergabe des Fahrzeugs und bei der Einigung über den Eigentumsübergang handelte der Zeuge S. als Vertreter für den Kläger. Die vor Ort anwesenden beiden Personen handelten auf der Gegenseite als Vertreter für den Verkäufer, zu dem der Kläger und der Zeuge S. Kontakt nur per Handy hatten. Die Vollmacht der für den Verkäufer handelnden Personen ergibt sich daraus, dass diese in Übereinstimmung mit den telefonischen Angaben des Verkäufers gegenüber dem Zeugen S. handelten. Die Vollmacht des Zeugen S., für den Kläger zu handeln, ergibt sich daraus, dass der Kläger diesen mit der Abwicklung des Kaufvertrages beauftragt hatte. Zum Übergang des Eigentums auf den Kläger war es ausreichend, dass der Zeuge S. vor Ort Besitzer des Fahrzeugs wurde. Denn der Kläger wurde gleichzeitig mittelbarer Besitzer. Der mittelbare Besitz im Verhältnis zum Zeugen S. ergibt sich aus §§ 662, 667 BGB.
Der unbekannte Verkäufer ist am 25.07.2007 unter dem Namen P. B. (dem Namen des Beklagten) aufgetreten. Vertragspartner des Klägers war allerdings nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer. Es reicht - für die Wirksamkeit der Willenserklärungen - daher aus, dass die vor Ort anwesenden Personen von dem Verkäufer bevollmächtigt waren, den Kauf abzuwickeln. Da der Beklagte nicht Vertragspartner war, war eine Vollmacht des Beklagten für den Verkauf nicht erforderlich.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.