Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.
Der Kläger, der Gebrauchtwagenhändler ist, stieß auf ein Zeitungsinserat, in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer wies er einen Mitarbeiter an, nach N. zu fahren, um den Kauf abzuwickeln. Der Mitarbeiter nahm, nachdem er dort nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war, telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein. Der Mitarbeiter solle sich aber zu einem Parkplatz im Bereich von E. begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.
Auf dem Parkplatz traf der Mitarbeiter des Klägers zwei von dem Verkäufer beauftragte Personen an. Nach Telefonaten, die der Mitarbeiter mit dem Verkäufer und dem Kläger führte, einigte man sich auf einen Kaufpreis von 9.000 €. Der Mitarbeiter des Klägers formulierte handschriftlich einen
Kaufvertrag, den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des Beklagten eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. Der Mitarbeiter des Klägers übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie die auf den Beklagten ausgestellten Papiere des Fahrzeugs (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugbrief war, wie sich später herausstellte, gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kläger, bei welchem es von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den Beklagten heraus.
Das Landgericht hat der auf Herausgabe des Wohnmobils gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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