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Wohnwagen nicht abgeholt: Werkstatt darf ortsübliches Standgeld verlangen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Holt ein Kunde ein repariertes Fahrzeug trotz Aufforderung nicht ab, kann ein kaufmännisch betriebener Werkstattbetrieb das ortsübliche Lagergeld bis zur Abholung verlangen. Eine AGB-Klausel, die dies lediglich wiedergibt, ist weder eine unwirksame Vertragsstrafe noch intransparent. Der Werkstattbetreiber ist auch nicht verpflichtet, den Abholungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, um den Anspruch zu erhalten.

Auf welcher Grundlage kann von einer Werkstatt Standgeld verlangt werden?

Streitig war im vorliegenden Fall, in welchem Umfang eine Werkstatt für ein nach Abschluss der Arbeiten nicht abgeholtes Fahrzeug - einen Wohnwagen - Standgeld verlangen kann. Zu klären waren die Anspruchsgrundlage, die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine mögliche Anspruchskürzung wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und die Höhe des ortsüblichen Tagessatzes. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde sein Wohnmobil nach Wartungsarbeiten über mehrere Jahre nicht abgeholt. Die Werkstatt verlangte 20,- € pro Tag sowie die Feststellung der Zahlungspflicht bis zur Abholung.

Ein Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Aufbewahrungs- bzw. Lagerkosten kann sich aus Schadensersatzvorschriften (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) in Verbindung mit der vertraglichen Abholungspflicht ergeben. Daneben besteht er aus § 304 BGB in Verbindung mit § 354 Abs. 1 HGB. Nach § 354 Abs. 1 HGB kann, wer in Ausübung eines Handelsgeschäfts für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, bei einer Aufbewahrung Lagergeld nach ortsüblichen Sätzen fordern.

Lehnt der Auftraggeber die Rücknahme des Fahrzeugs nach erfolgter Reparatur ab, gerät er in Annahmeverzug und hat die entstandenen Aufbewahrungskosten zu ersetzen (vgl. OLG Hamm, 11.10.2006 - Az: 12 U 115/05). Der Gläubiger erhält nach § 304 BGB zunächst nur Ersatz seiner durch die Verwahrung entstandenen Mehrkosten. Ist er Kaufmann, kann er von demjenigen, der eine Rücknahmepflicht nicht erfüllt, nach § 354 Abs. 1 HGB das ortsübliche Lagergeld verlangen (vgl. BGH, 22.03.2006 - Az: VIII ZR 173/04). Das gilt auch dann, wenn er die Aufbewahrung selbst durchführt (vgl. BGH, 14.02.1996 - Az: VIII ZR 185/94).

Erforderlich ist, dass die Verwahrung im Interesse des Schuldners und mit Berechtigung erfolgt. Bei der Verwahrung von Gegenständen wird dieses Merkmal regelmäßig nicht streng geprüft. Es wird auf den Gedanken des mutmaßlichen Einverständnisses zurückgegriffen, da Vermögensinteressen des Schuldners betroffen sind und unterstellt werden kann, dass er mit der Obhut einverstanden ist (vgl. Lehmann-Richter, BeckOK HGB, § 354 Rn. 19, 23). Im konkreten Fall war die Einstellung auf dem Betriebsgelände danach auch deshalb gerechtfertigt, weil bei einem Verbleib des Fahrzeugs ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum ein Abschleppen mit erheblich höheren Kosten drohte.

Die Kaufmannseigenschaft des Werkstattbetreibers ergibt sich bei einer GmbH aus § 6 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GmbHG.

Ist eine Klausel zur „ortsüblichen Aufbewahrungsgebühr“ wirksam?

Eine Klausel, nach der der Auftragnehmer bei Annahmeverzug die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen kann, gibt lediglich den gesetzlichen Anspruch aus § 304 BGB in Verbindung mit § 354 HGB wieder. Sie enthält keine Vertragsstrafe und ist deshalb nicht nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 309 Nr. 6 BGB unwirksam.

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Der Kunde kann der Klausel zwar nicht entnehmen, auf welchen konkreten Betrag sich die „üblichen Aufbewahrungskosten“ belaufen. Die gesetzliche Regelung ist insoweit aber nicht bestimmter als die Klausel. Die Unsicherheit über die Höhe wirkt sich nicht zum Nachteil des Kunden aus, weil die Höhe nicht im Belieben des Verwenders steht. Sie richtet sich nach einem objektiven, auch für den Vertragspartner feststellbaren Maßstab, nämlich den üblicherweise berechneten Aufbewahrungskosten (vgl. BGH, 25.10.2006 - Az: VIII ZR 23/06; OLG Stuttgart, 22.12.2005 - Az: 2 U 110/05).

Muss der Gläubiger auf Abholung klagen, um seinen Anspruch zu wahren?

Auch bei einem Anspruch aus §§ 304, 354 HGB obliegt dem Gläubiger grundsätzlich die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Er hat die Aufbewahrungskosten so gering wie möglich zu halten (vgl. OLG Hamm, 25.02.1997 - Az: 28 U 123/96; RG, 02.03.1900 - Az: Rep. VIa. 411/99). Eine Pflicht, den Abholungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, besteht jedoch jedenfalls dann nicht, wenn dies unzumutbar oder für die Schadenshöhe nicht ursächlich ist.

Gegen die Zumutbarkeit einer Klage bzw. Klageerweiterung auf Abholung sprechen die zusätzlichen, nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten sowie das Prozessrisiko.


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OLG Köln, 27.05.2026 - Az: 13 U 3/26

ECLI:DE:OLGK:2026:0527.13U3.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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