Entscheidet sich ein Geschädigter auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens für die Reparatur seines Fahrzeugs, trägt grundsätzlich der Schädiger das Risiko, dass die Prognose später nicht zutrifft. Maßgeblich ist die Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung. Reparaturkosten sind daher auch dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, solange sie auf Grundlage der damaligen Prognose innerhalb dieser Grenze lagen und der Geschädigte kein Verschulden trifft.
Im zu entscheidenden Fall wurde ein beschädigtes Fahrzeug repariert, wobei die Kosten den vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen, während ein zuvor eingeholtes TÜV-Gutachten noch von niedrigeren Reparaturkosten und einem höheren Wiederbeschaffungswert ausgegangen war.
Im konkreten Fall hatte sich der Geschädigte allein deshalb für die Reparatur entschieden, weil er sich auf ein zuvor eingeholtes TÜV-Gutachten verlassen hatte. Danach sollte der Wiederbeschaffungswert 4.200 € betragen, die prognostizierten Reparaturkosten von 5.078,37 € hätten somit rund 121 % des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht. Das vom Gericht eingeholte Gutachten bemaß den Wiederbeschaffungswert dagegen mit 3.800 €, sodass die tatsächlichen Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze überschritten.
Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall wird nicht selten darüber gestritten, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz für die Reparatur seines Fahrzeugs verlangen kann. Besonders praxisrelevant ist der Fall, dass die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten höher ausfallen als von einem zuvor beauftragten Sachverständigen prognostiziert und dadurch die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes überschritten wird.Im zu entscheidenden Fall wurde ein beschädigtes Fahrzeug repariert, wobei die Kosten den vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen, während ein zuvor eingeholtes TÜV-Gutachten noch von niedrigeren Reparaturkosten und einem höheren Wiederbeschaffungswert ausgegangen war.
Wann darf der Geschädigte die Reparatur wählen?
Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und einem Wert, der diesen um bis zu 30 % übersteigt, darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH für eine Reparatur entscheiden, sofern er ein Integritätsinteresse hat (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02). Das Integritätsinteresse bezeichnet das Interesse des Geschädigten, sein vertrautes Fahrzeug zu behalten und nicht auf einen Ersatzwagen verwiesen zu werden. Maßgeblich ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung.Im konkreten Fall hatte sich der Geschädigte allein deshalb für die Reparatur entschieden, weil er sich auf ein zuvor eingeholtes TÜV-Gutachten verlassen hatte. Danach sollte der Wiederbeschaffungswert 4.200 € betragen, die prognostizierten Reparaturkosten von 5.078,37 € hätten somit rund 121 % des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht. Das vom Gericht eingeholte Gutachten bemaß den Wiederbeschaffungswert dagegen mit 3.800 €, sodass die tatsächlichen Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze überschritten.
Wer trägt das Prognoserisiko?
Entscheidet sich der Geschädigte aufgrund der Information eines Sachverständigen für eine Reparatur als den vermeintlich wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung, trägt das Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90). Das Risiko, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen im Nachhinein als unzutreffend erweist, geht nicht zulasten des Geschädigten, sondern allein zulasten des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung. Begründet wird dies damit, dass der Schädiger den Geschädigten in die Lage gebracht hat, auf Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit seines Fahrzeugs angewiesen zu sein.Urteil freischalten
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LG Köln, 04.06.2015 - Az: 9 S 22/14
ECLI:DE:LGK:2015:0604.9S22.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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