Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 II S.1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands - Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert - bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die - voraussichtlichen - Kosten der Reparatur - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
BGH, 02.06.2015 - Az: VI ZR 387/14
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