Wurde im Pachtvertrag in Bezug auf Heizungsanlagen die
Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung einschließlich etwaiger Ersatzbeschaffung auf den Pächter übertragen, so ist damit die komplette Erneuerung der Heizungsanlage - soweit diese nicht mehr repariert werden kann -, als auch die Reparatur der Heizungsanlage, jeweils einschließlich entsprechender Kostentragung, Sache des Pächters.
Während allgemein unter Instandhaltungskosten bzw. Wartungskosten die Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, verstanden werden, umfassen die Instandsetzungskosten bzw. die Kosten der Ersatzbeschaffung die Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung (vgl. BGH, 06.04.2005 - Az:
XII ZR 158/01: „Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich i.d.R. um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung […].“).