Die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung kann nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind.
Soweit dem Pächter auferlegt wird, das Objekt bei Beendigung des Vertrags „bezugsfertig“ zu übergeben, folgt daraus auch kein Summierungseffekt, welcher die Unwirksamkeit der Klausel begründet.