Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Herausgabe der gepachteten Flurstücke.
Die Klägerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Flurstücke. Über diese Flurstücke wurde zwischen dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn A. E., und der G. Agrargesellschaft mbH P. ein Pachtvertrag geschlossen. Die Klägerin ist die alleinige Erbin des Herrn E..
Die Parteien vereinbarten eine Pachtzeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2033 und einen jährlichen Pachtzins in Höhe von insgesamt 8.300,00 €. In § 4 Abs. 2, § 5 sowie § 17 Abs. 3 des Pachtvertrages vereinbarten die Parteien die Möglichkeit einer Neuverhandlung des Pachtzinses bei Vorliegen der dort benannten Umstände.
Im Jahre 2011 wurde über das Vermögen der Pächterin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt.
Im September 2014 wandte sich die Klägerin schriftlich an den Beklagten um über die Anpassung des Pachtzinses ab dem 01.10.2014 zu verhandeln. Die Parteien tauschten sich in den Folgemonaten schriftlich und telefonisch hinsichtlich der Anpassungsmöglichkeiten aus. Zuletzt erklärte sich die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 16.06.2015 mit einer Erhöhung des Pachtzinses auf insgesamt 9.300,00 € jährlich ab dem 01.09.2015 einverstanden. Der Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht. Seit dem 01.09.2015 wird der Pachtzins in Höhe von 9.300,00 € entrichtet.
Mit Schriftsatz an den Beklagten vom 25.09.2017 kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis zum 30.09.2019.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, bei der Pachtzinsanpassung handele es sich um eine wesentliche Änderung des Pachtverhältnisses, die der Schriftform bedürfe. Diese sei durch die stillschweigende Zahlung des erhöhten Pachtzinses ab dem 01.09.2015 nicht eingehalten.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Pachtzinsanpassung sei ausschließlich für die Klägerin vorteilhaft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der Flurstücke mit Ablauf des 30.09.2019 aus § 596 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitgegenständlichen Flurstücke mit Ablauf des 30.09.2019 zurückzugeben, weil die Kündigung der Klägerin vom 25.09.2017 das Pachtverhältnis nicht zum 30.09.2019 beendet hat, §§ 594 Satz 1, 594a Abs.1 BGB.
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