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Zahlungsunfähigkeit des Mieters: Grundsteuererlass für den Vermieter?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 13 Minuten

Bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters ist dem Grundstückseigentümer die Grundsteuer teilweise zu erlassen. Der Grundstückseigentümer muss zuvor jedoch alles ihm Zumutbare unternehmen, um die rückständige Miete einzutreiben oder die Räumung des Objektes zu erreichen.

In dem zu entscheidenden Fall wurde der Klage eines Grundstückseigentümers stattgegeben. Dieser hatte eine Gaststätte verpachtet. Der Pächter der Gaststätte war nicht mehr in der Lage, seiner Mietzahlungsverpflichtung nachzukommen.

Der Kläger beantragte daraufhin einen zumindest teilweisen Erlass der Grundsteuer. Nach erfolglosem Widerspruch reichte er die Klage ein. Die Kommune wurde verpflichtet, dem Kläger die Grundsteuer von drei Jahren teilweise zu erlassen. Während dieses Zeitraumes versuchte der Kläger vergeblich, die Zwangsräumung zu erreichen.

Der teilweise Erlass der Grundsteuer ist bei Vorliegen der Minderung des so genannten Rohertrages eines Grundstücks nach geltendem Recht zulässig. Ein typischer Fall für eine vom Eigentümer nicht zu vertretende Minderung dieses Rohertrages ist die Zahlungsunfähigkeit des Mieters.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich geklärt, und die sich daraus mit Blick auf das Erlaßbegehren ergebenden Folgerungen können unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünftel des Prozentsatzes der Minderung entspricht. Mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG bejaht.

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OVG Saarland, 28.09.2001 - Az: 1 Q 26/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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