Eine
Kündigung an einen Mieter, mit dem das Mietverhältnis durch
Aufhebungsvertrag beendet wurde, ist nicht erforderlich, auch wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht beendet war.
Es genügt für einen ernsthaft verfolgten Nutzungswunsch, wenn der Vermieter die Wohnung selbst beziehen möchte, um näher als bisher bei seinen betagten Eltern wohnen zu können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nach §§
546 Abs. 1, 985 BGB. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung wurde wirksam mit Schreiben vom 29.1.2021 gekündigt.
Die Formanforderungen des
§ 573 Abs. 3 BGB wurden mit dem Kündigungsschreiben vom 29.1.2021 eingehalten. Das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung mit dem Mieter …… ist durch Aufhebungsvertrag vom 07.02.2021 beendet. Die erklärte Kündigung ist in schriftlicher Form gemäß der Vorgabe des
§ 568 Abs. 1 BGB abgegeben. Die Kündigungserklärung enthält Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 3 BGB.
Eine
Eigenbedarfskündigung ist hinreichend begründet, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume selbst bewohnen oder diese einer begünstigten Person überlassen will, und das Interesse darlegt ist, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in seiner Kündigung vom 08.03.2011 erklärt, dass er beabsichtige, selbst in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen, da er näher bei seinen Eltern wohnen möchte, um seinen auf Hilfe angewiesenen Eltern zu unterstützen.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Form des von ihm geltend gemachten Eigenbedarfs an der Wohnung. Eigenbedarf liegt vor, wenn das Mietobjekt als Wohnung für einen bestimmten begünstigten Personenkreis zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse benötigt wird. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Eigenbedarfskündigung auch verfassungsgemäß, wobei die Gerichte bei Auslegung des Gesetzes die zugunsten des Vermieters streitende Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG zu beachten haben. Dabei ist der hinreichend bestimmte, konkrete und ernsthafte verfolgte Nutzungswunsch als Wohnung erforderlich, der von vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründen getragen wird und nicht missbräuchlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.