Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als
Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht (vgl. BGH, 05.12.2018 – Az:
VIII ZR 67/18).
Genügt die Wärmedämmfähigkeit der Außenwände den Anforderungen aus der für den Zeitraum der Erstellung gültigen DIN 4108:1969 Wärmeschutz in Gebäuden, so besteht keine Instandsetzungspflicht des Vermieters für eine
Schimmelbildung, die nicht nachgewiesen in seinen Verantwortungsbereich fällt wenn der Mieter mit einem vertragsgerechten Heiz- und Lüftungsverhalten die Schadenfreiheit der Wohnung selbst erreichen kann.
Vorliegend führte der Sachverständige vorliegend im schriftlichen Gutachten überzeugend und nachvollziehbar aus, Ursache für den Feuchte-/Schimmelschaden an der Außenwand West im Übergang zur Decke, vor und in der Ecke zur Wohnungstrennwand Süd im Wohnzimmer sei in einer Feuchte durch Kondensation im Bereich einer Wärmebrücke begründet.
Der Sachverständige führte weiter aus, von der Bausubstanz würden relative Raumluftfeuchten bis 27 % schadensfrei toleriert werden.
Der Sachverständige führte weiterhin aus, um eine Raumluftfeuchte von 47 % zu gewährleisten, bedürfe es täglich ein 1,1 Wechsel des Gesamtraumluftvolumens, mithin 1,1-mal täglich Stoßlüften.
Es handelt sich um keine aus dem Rahmen fallende Belüftungsmaßnahme. Ein solches
Lüftungsverhalten ist dem Mieter nach den Umständen zumutbar.