Steht fest, dass bauliche Mängel im Kellerbereich dazu führen, dass dort eine zu hohe Luftfeuchtigkeit herrscht, die wiederum zu
Schimmelbildung an dort gelagerten Gegenständen führt, so steht dem Mieter ein Anspruch Mängelbeseitigung und
Minderung hinsichtlich des zugewiesenen Kellerraums zu. Aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit des Kellerraums kann eine Mietminderung i.H.v. 5 % gerechtfertigt sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass Wände, Decke und Boden des Kellers dicht sind, so dass hierdurch keiner Feuchtigkeit von außen eindringt. Im weiteren hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass in dem Keller dennoch eine zu hohe Feuchtelast der Raumluft herrsche, die zu Schimmelbildung an dort gelagerten Gegenständen führe. So hat der Sachverständige eine Luftfeuchtigkeit im Bereich der Abstellräume von 72-73 % festgestellt und hierzu angegeben, dass es bei diesen Bedingungen schon bei einem Temperaturunterschied zwischen Kellerbereich und Außenluft von nur ein bis zwei Grad an den Innenwandoberflächen zu Schimmelbildung komme. Die Feuchtelast führt der Sachverständige darauf zurück, dass sich der Bereich der Abstellräume durch die bauliche Anordnung nicht ausreichend belüften lasse, da der Keller lediglich durch ein Kellerfenster im Wasch- und Trockenraum entlüftet wird. Auch wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen in einen Fensterflügel kurz vor dem zur Erstellung des Gutachtens erfolgten Ortstermin am 27.06.2016 ein Ventilator und an der gegenüberliegenden Wand zu dem Bereich der Abstellräume eine Kernbohrung als Nachstromöffnung eingebaut worden sind, hat der Sachverständige angegeben, dass der Ventilator zum einen während der Besichtigung nicht in Betrieb war und zum anderen die Situation auch nur etwas verbessern würde. Zur wirksamen Reduzierung der Raumluftfeuchte schlägt der Sachverständige vielmehr zusätzlich den dauerhaften Gebrauch von Raumluftentfeuchten vor. Der Sachverständige hat die Feuchtelast zudem auf eine nicht durchgeführte Trocknung des Estrichs zurückgeführt. Die nach einem Wassereinbruch durch die Hausverwaltung vorgenommene Trocknung des Kellerbereichs mit Kondenstrocknungsgeräten habe nicht ausgereicht. Es hätte vielmehr eine direkte Estrichtrocknung mit Belüftungsbohrungen vorgenommen werden müssen. Der Estrich habe auch deswegen schlecht austrocknen können, da die Raumluftfeuchte schon aufgrund der schwierigen Belüftungssituation hoch sei.
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