Der Betrieb einer Shisha-Bar stellt grundsätzlich im Verhältnis zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck des Betriebs einer „Gaststätte mit Alkoholausschank“ keine abweichende Nutzung dar. Bereits rein begrifflich ist der Betrieb einer Shisha-Bar unter den genannten Zweck zu fassen, da dort ebenfalls im Wesentlichen Getränke und insbesondere Alkohol – in Abgrenzung etwa zu einem Speiselokal – angeboten werden.
Vor der Einführung des Rauchverbots in öffentlichen Räumen hat der Konsum von Zigaretten oder anderen Rauchwaren keine Abweichung von einer vertraglichen Einordnung eines Lokals als „Gaststätte mit Alkoholausschank“ begründet.
Gleiches muss nach der Überzeugung des Senats für das Angebot von Shisha-Pfeifen als zusätzliche Leistung gelten. Der Konsum von Shisha (Trockenfrüchte bzw. Steine) ist auch nach Einführung des Nichtraucherschutzgesetzes für öffentliche Lokale nach dem 01.05.2013 erlaubt.
Der Umstand, dass mittlerweile an den Betrieb einer Shisha-Bar andere rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an eine Gaststätte mit Alkoholausschank ohne Shisha-Betrieb (u.a. die Errichtung einer hinreichend dimensionierten Be- und Entlüftung sowie einer Rauchgasabzugsanlage), führt nicht zur Annahme einer unerlaubten Nutzungsänderung.
Eine außerordentliche
Kündigung kann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind. Hierunter fällt die nachträgliche Änderung baulicher Anforderungen an den Betrieb zunächst nicht.