Eine in einer Werbung enthaltene Zustandsbeschreibung hat jedenfalls dann Zusicherungscharakter, wenn es sich um Angaben zu wertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen. Das ist für die üblichen Zustandsnoten für Oldtimer zu bejahen. Entscheidend ist die Wirkung auf den Interessenten, für den sich die Zustandsbenotung bei historischen Fahrzeugen von allgemeinen Anpreisungen unterscheidet und preisbildenden Charakter hat.
Die im Internetinserat des Verkäufers enthaltene Zusicherung kann auch konkludent Vertragsbestandteil werden. Wenn der Verkäufer durch das Inserat mit der Angabe der Zustandsnote einen Käufer anwirbt, kann sich dieser nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darauf verlassen, dass der Händler für die für den Käufer wichtigen Angaben einstehen will, solange er diese nicht bei den Vertragsverhandlungen widerruft.
Daher konnte vorliegend bei Vertragsschluss zugrunde gelegt werden, dass das Fahrzeug gemäß Angaben im Internetinserat „komplett restauriert“ ist und den „Zustand 1“ hat.
Der Käufer darf sich als Laie auch darauf verlassen, dass sich das mit „Zustand 1“ beworbene Fahrzeug – und zwar unbeschadet der Frage, welche Definition hierfür zugrundezulegen ist – in einem makellosen Zustand befindet, es keine Mängel, Beschädigungen oder Gebrauchsspuren an der Technik und an der Optik aufweist, es sich um ein komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug handelt, welches wie neu (oder besser) und sehr selten ist.
Bedenken daran, dass das mit „Zustand 1“ beworbene Fahrzeug nicht diesem Zustand entsprechen könnte, mussten sich dem Käufer vorliegend weder aus der Fotodokumentation noch aus dem Umstand zwischenzeitlichen Gebrauchs des Fahrzeugs nach der Restaurierung ergeben. Denn auch ein benutztes Fahrzeug kann frei von Gebrauchsspuren sein. Im Übrigen müsste sich der Verkäufer dann konsequenterweise fragen lassen, weshalb er als Fachmann dennoch das Fahrzeug mit der Zustandsbenotung 1 angeboten hat.