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Gebrauchtwagenkauf: Rückabwicklungsrecht, wenn Gewährleistungsansprüche durch unklaren Vertrag ausgeschlossen werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug kann bei pflichtwidriger, auf Täuschung ausgerichteter Vertragsgestaltung rückabgewickelt werden. Maßgeblich ist, dass der Verkäufer durch Werbung den Eindruck erweckt, der Käufer sei in besonderer Weise gegen Mängelrisiken abgesichert, während vertraglich eine weitgehender Ausschluss von Gewährleistungsrechten erreicht werden soll.

Wird ein zunächst abgeschlossener Kaufvertrag durch einen nahezu identischen Zweitvertrag ersetzt, der einen Zustandsbericht einbezieht, dient dies regelmäßig dem Zweck, gesetzliche Mängelrechte zu umgehen (§ 442 Abs. 1 BGB) und kann als pflichtwidrige Beeinflussung der Willensbildung des Käufers angesehen werden (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).

Die Kenntnis des Käufers von den Mängeln zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses ist entscheidend. Positive Kenntnis von konkreten Mängeln kann den Ausschluss von Mängelrechten nach § 442 Abs. 1 BGB bewirken; unspezifische oder lediglich erkennbare Fahrzeugmängel genügen hierfür nicht. Vertragskonstruktionen, die erst nach Vertragsschluss Mängelberichte einbeziehen und die Rechtsfolgen der § 442 BGB-Klauseln zu Lasten des Käufers wirksam machen sollen, sind für einen geschäftlich weniger erfahrenen Käufer objektiv irreführend und können eine Rückabwicklung rechtfertigen.

Formularmäßige „außergerichtliche Vergleiche“ oder Verzichtserklärungen, die pauschal alle weiteren Ansprüche ausschließen, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie sind unwirksam, wenn sie die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, insbesondere das Prinzip der Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben (§ 779 BGB), verletzen und dadurch den Käufer unangemessen benachteiligen.

Der Anspruch auf Rückabwicklung umfasst auch das negative Interesse, insbesondere geleistete Zahlungen und Finanzierungskosten. Die Rückgängigmachung ist Wahlrecht des Käufers; er kann den Vertrag auflösen, ohne dass er verpflichtet wäre, die vertraglichen Leistungen zu erbringen, die durch die pflichtwidrige Vertragsgestaltung umgangen werden sollten.


KG, 24.11.2008 - Az: 2 U 113/06

ECLI:DE:KG:2008:1124.2U113.06.0A

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