Eine Abweichung der Motorleistung oder Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs stellt nicht immer eine erhebliche Pflichtverletzung nach § 323 V S. 2 BGB dar, die einen
Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.
Die Rechtsprechung sieht eine Abweichung von rund 5 % als maßgeblich für die Erheblichkeit an. Abweichungen innerhalb eines bestimmten Prozentsatzes von den vertraglich zugesicherten Leistungswerten gelten nach der Rechtsprechung häufig als unerheblich. Auch wenn Messungen eine geringfügige Minderleistung feststellen, kann nicht automatisch auf einen zur Rückabwicklung berechtigenden Mangel geschlossen werden.
Eine Feststellung der Minderleistung erst nach längerer Nutzung lässt jedoch keine sicheren Rückschlüsse auf den Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe zu. Etwaige Leistungsabweichungen können im Verlauf der Nutzung entstanden sein, sodass die Erheblichkeit zum Übergabezeitpunkt nicht gesichert nachgewiesen werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde bei einer zwei Jahre nach dem Kauf erfolgten werkstattlichen Untersuchung eine Motorminderleistung festgestellt. Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz dafür, dass die gravierenden Leistungsschwächen bereits von Anfang vorhanden waren. Sofern die durch einen Sachverständigen im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellte Minderleistung sich in einem Grenzbereich dessen bewegt, was nach der Rechtsprechung als erheblich beziehungsweise als unerheblich beurteilt wird, so kann es an überzeugungsbildenden Tatsachen fehlen, die den Käufer zum Rücktritt berechtigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, das Einzelheiten über die Qualität der käuferseitigen Untersuchung gerade nicht bekannt sind.