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Berechnung der erforderlichen Sachverständigenkosten bei einem Verkehrsunfallschaden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 II BGB) Preisen, so sind diese nicht geeignet, als erforderlich im Sinne des § 249 BGB zu gelten. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gem. § 287 ZPO zu ermitteln.

Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hat der Zessionar – hier der klagende Sachverständige – darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder – bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens – wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich waren.

Macht der Sachverständige aus abgetretenem Recht des Geschädigten sein Honorar geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten erforderlich waren.

Bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens können im Rahmen der Schätzung der Bemessung die Honorarbefragungen des BVSK zugrunde gelegt werden.

Das angemessene Grundhonorar ohne Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem BVSK 2022 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrages minus des unteren Betrages des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrages minus des unteren Betrages des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz im Bezirk des angerufenen Landgerichts hat.


AG München, 09.09.2024 - Az: 338 C 17407/24

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