Besteht eine vermeidbare Geruchsbelästigung durch Küchengerüche, so besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verursacher, wenn dieser die geruchsgeschwängerte Luft durch eine Öffnung aus der Wohnung leitet.
Ein solches Verhalten ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn eine Entlüftung durch ein geöffnetes Fenster zu einer gleichen oder höheren Beeinträchtigung führt.
BayObLG, 12.04.2000 - Az: 2Z BR 151/99
Quelle: WM 2001, 141
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