Ließe man stets singuläre Mitteilungen, namentlich von Mitmietern, Nachbarn oder sonstigen Dritten als Grundlage für ein
Besichtigungsrecht eines Vermieters ausreichen, wäre dies namentlich mit den Prinzipien des grundrechtlich geschützten Mietbesitzes (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht in Einklang zu bringen. Überdies wären Missbrauchsmöglichkeiten und vermieterseitiger sowie nachbarlicher Schikane Tür und Tor geöffnet.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Zwar können grundsätzlich auch Beschwerden von Nachbarn den begründeten Verdacht einer Gefährdung der Mietsache durch einen Mieter rechtfertigen und damit die Annahme eines Besichtigungsrechts tragen.
Insoweit bedarf es jedoch einer Einzelfallbetrachtung. Eine pauschale, schematische Herangehensweise scheidet indes aus.
Soweit die Klägerin meint, dass die Beschwerde-E-Mail der Mitmieterin … über eine von der Beklagten ausgehende Geruchsbelästigung den begründeten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens rechtfertige, und einen deutlichen Hinweis auf unzureichendes Lüftungsverhalten und damit eine konkrete Gefahr für
Schimmelbildung, Fäulnis und sogar Verwahrlosung gebe, überzeugt dies jedenfalls vorliegend nicht.
Zwar behauptete diese Nachbarin gegenüber der Hausverwaltung der Klägerin durchaus einen „modrig-feuchten“ Geruch sowie starken Uringeruch, der bei geöffneter Wohnungstür der Beklagten wahrnehmbar sei.
Es darf insoweit jedoch nicht verkannt werden, dass diese streitige Wahrnehmung lediglich Gegenstand einer einzigen Mitteilung nur einer einzigen Nachbarin war. Diese Nachbarin hatte sich zudem nicht zuvörderst wegen dieser (angeblichen) Geruchsbeeinträchtigungen an die Hausverwaltung gewandt, sondern wegen eines – hier nicht kündigungsgegenständlichen – Verhaltens des Sohnes der Beklagten. Die Mitteilung bezüglich ihrer olfaktorischen Wahrnehmung erfolgte lediglich am Rande, nämlich im letzten Satz der betreffenden E-Mail an die Hausverwaltung.
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