Verfügt eine Küche zwar über eine Dunstabzugshaube, nicht aber über eine selbständige Entlüftung des Küchenraums (z.B. Fenster) in Zeiten, in denen nicht gekocht wird, so ist dies ein wohnwertminderndes Merkmal.
Zudem war die Küche nicht beheizbar, was ebenfalls als wohnwertmindernd anzusehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Küche indirekt über Heizquellen, die sich in anderen Räumen befinden, mitbeheizt werden kann.
Will der Vermieter die Miete gem. Mietspiegel anheben, so ist dieser Umstand entsprechend zu berücksichtigen und kann ggf. wohnwerterhöhenden Merkmale der Küche neutralisieren.
Im zu entscheidenden Fall hoben sich daher die positiven Merkmale Einbauküche und hochwertiger Fliesenbelag mit dem negativen Merkmalen fehlende Beheizbarkeit und fehlende Fenster gegenseitig auf.
LG Berlin, 18.01.2013 - Az: 63 S 487/12
ECLI:DE:LGBE:2013:0118.63S487.12.0A
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