Der Anschaffungspreis der Küche ist keine vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Als Beschaffenheit kann grundsätzlich nur das vereinbart sein, was Inhalt der Urkunde geworden ist.
Ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz ist gemäß § 280 Abs. 1 iVm § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglichen Verschuldens begründet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft einen Verkäufer, der durch eine unrichtige Angabe über das Kaufobjekt eine Fehlvorstellung des Käufers hervorruft, eine Pflicht zur Offenbarung (BGH, 22.04.2016 - Az: V ZR 23/15). Die Erteilung einer vorsätzlich falschen Auskunft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand, der nicht in den Anwendungsbereich der §§ 459 ff. BGB fällt, erfüllt die Voraussetzungen für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen.
Der Vertrauensschaden bemisst sich nach dem Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers zu teuer erworben hat.