Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer Mieter hat durch das durchbohren von Fliesen in der Küche und im Bad gegen seine Obhutspflicht als Mieter verstoßen und die Sachsubstanz der Mietsache rechtswidrig beschädigt. Das Durchbohren der Fliesen ist insbesondere nicht nach
§ 538 BGB über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgedeckt.
Im vorliegenden Fall untersagten zudem Individualvereinbarungen zum
Mietvertrag ausdrücklich das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad. Insofern ist das Anbohren individualvertraglich untersagt und dem vertragsgemäßen Gebrauch entzogen.
Zudem gilt im Hinblick auf das Durchbohren der Wandfliesen – anders als bei der Anbringung von
Dübellöchern im Allgemeinen -, dass dies vom Vermieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs vielmehr nur dann hinzunehmen ist, wenn nicht die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfuge möglich gewesen wäre, da dies mit der weit weniger beeinträchtigenden Einwirkung auf die Sachsubstanz der Mietwohnung einherginge. Dass ein direktes Durchbohren der Fliesen anstatt der Fugen vorliegend für den vertragsgemäßen Gebrauch zwingend erforderlich gewesen war, war im zu entscheidenden Fall jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht.