Befindet sich eine Treppe zum Swimmingpool nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so haftet der Reiseverstalter, wenn ein Reisender auf dieser ausrutscht.
Auch dann, wenn kein konkreter Sicherheitsstandard sichergestellt werden muss, besteht zumindest die Verpflichtung, an besonders gefahrträchtigen Stellen einfache Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das Gefahrenpotential auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Dies ist nicht der Fall, wenn alle Treppenstufen in den Swimmingpool mit Ausnahme der obersten Stufe lediglich mit sehr glatten, glasierten Fliesen bedeckt sind, die keinerlei Rutschfestigkeit aufweisen.
Bei einer Treppe in das Wasser eines Swimmingpools handelt es sich um eine besonders gefahrträchtige bauliche Einrichtung. Durch das Wasser erhöht sich die Gefahr des Ausrutschens auf einer solchen Treppe erheblich. Dem kann aber auch sehr einfache Art und Weise entgegengewirkt werden, nämlich dadurch, dass nicht glatte Fliesen verwendet werden, sondern geriffelte Fliesen. Dies würde die Sicherheit merklich erhöhen.
Auch dann, wenn kein konkreter Sicherheitsstandard sichergestellt werden muss, besteht zumindest die Verpflichtung, an besonders gefahrträchtigen Stellen einfache Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das Gefahrenpotential auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Dies ist nicht der Fall, wenn alle Treppenstufen in den Swimmingpool mit Ausnahme der obersten Stufe lediglich mit sehr glatten, glasierten Fliesen bedeckt sind, die keinerlei Rutschfestigkeit aufweisen.
Bei einer Treppe in das Wasser eines Swimmingpools handelt es sich um eine besonders gefahrträchtige bauliche Einrichtung. Durch das Wasser erhöht sich die Gefahr des Ausrutschens auf einer solchen Treppe erheblich. Dem kann aber auch sehr einfache Art und Weise entgegengewirkt werden, nämlich dadurch, dass nicht glatte Fliesen verwendet werden, sondern geriffelte Fliesen. Dies würde die Sicherheit merklich erhöhen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau einen Urlaub in die Türkei ins Zielgebiet Belek in das Hotel der ersten Klasse R. Belek. Der Reisepreis betrug bei all inklusive 1.840,00 € zuzüglich der Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Duisburg, 05.10.2005 - Az: 53 C 3719/03
ECLI:DE:AGDU1:2005:1005.53C3719.03.01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


