Undichte Fliesenfugen an der Dusche, die zu Feuchtigkeitsschäden an einer angrenzenden Wand führen, rechtfertigen eine Mietminderung von 10 %. Steht dem Mieter während einer mehrtägigen Bad-Sanierung keine Ganzkörperwaschmöglichkeit zur Verfügung, hat er zudem Anspruch auf eine Ersatzunterkunft, deren Kosten der Vermieter auf Verlangen vorschussweise zu tragen hat.
Vorliegend betraf dies eine Wohnung, in der die Fugen an einer Seite der Dusche undicht waren, sodass Feuchtigkeit in die Wand zwischen Badezimmer und Flur eindrang und auf der Flurseite sichtbare Ausblühungen bildete.
Undichte Fugen als Mietmangel
Ein Mietmangel im Sinne des § 536 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit zum Nachteil des Mieters abweicht. Undichte Fliesenfugen im Duschbereich, die zum Eintritt von Feuchtigkeit in angrenzende Wandbereiche führen und dort sichtbare Schäden wie Ausblühungen verursachen, stellen einen solchen Mangel dar.Vorliegend betraf dies eine Wohnung, in der die Fugen an einer Seite der Dusche undicht waren, sodass Feuchtigkeit in die Wand zwischen Badezimmer und Flur eindrang und auf der Flurseite sichtbare Ausblühungen bildete.
Wie hoch darf die Mietminderung ausfallen?
Die Höhe der Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall. Bei einem auf einen Teilbereich der Dusche begrenzten Feuchtigkeitseintritt mit sichtbaren, aber räumlich begrenzten Folgeschäden an einer Wand ist eine Minderung von 10 % der Bruttomiete als angemessen anzusehen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB erlaubt es dem Mieter darüber hinaus, zur Ausübung von Druck auf die Mängelbeseitigung einen über die reine Minderung hinausgehenden Betrag - regelmäßig bis zum Dreifachen des Minderungsbetrages - einzubehalten, sofern der Mangel dem Vermieter zuvor angezeigt wurde.Wann darf der Mieter einen Sanierungstermin verweigern?
Die grundsätzliche Pflicht des Mieters, dem Vermieter zur Mängelbeseitigung Zutritt zur Mietsache zu gewähren, steht unter dem Vorbehalt eigener Gegenrechte. Steht dem Mieter im Zusammenhang mit der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ein fälliger Anspruch auf Vorschuss notwendiger Aufwendungen nach § 555a Abs. 3 BGB zu und kommt der Vermieter diesem trotz Fälligkeit nicht nach, kann der Mieter dem Zutrittsverlangen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegenhalten. Die Verweigerung der Terminsdurchführung ist in diesem Fall nicht pflichtwidrig; ein hierauf gestützter Anspruch des Vermieters auf Zutrittsgewährung besteht mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht.Urteil freischalten
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AG Aachen, 12.11.2015 - Az: 100 C 272/15
ECLI:DE:AGAC1:2015:1112.100C272.15.00
Quelle: Undichte Duschfugen rechtfertigen 10 % Mietminderung; fehlt während der Sanierung eine Waschmöglichkeit, besteht Anspruch auf Hotelunterkunft auf Vorschussbasis.
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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