Sind die Fliesenfugen an einer Seite der Dusche undicht, sodass
Feuchtigkeit in die Wand Badezimmer/Flur eintritt und auf der Flurseite Ausblühungen bildet, so rechtfertigt dies eine
Mietminderung um 10 %.
Steht während der Sanierung des Bades, die über einen Zeitraum von 5 Tage andauern soll, eine Ganzkörperwaschmöglichkeit nicht zur Verfügung, so hat der Mieter einen Anspruch auf Ersatzunterbringung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
In der streitgegenständlichen Mietwohnung wurden an einer Seite der Dusche die Fliesenfugen undicht und lassen Feuchtigkeit durch, wodurch Feuchtigkeitserscheinungen an der gegenüberliegenden Flurwand aufgetreten sind. Diesen
Mangel zeigten die Beklagten mit E-Mail vom 3.4.2014 gegenüber dem Kläger an. Schadensbeseitigungsarbeiten erfolgten zunächst unter anderem aus Gründen aus der Sphäre der Beklagten nicht. Eine Mietminderung führten die Beklagten in diesem Zeitraum nicht durch. Alsdann vereinbarten die Parteien einen Termin für die Durchführung von Sanierungsarbeiten im Zeitraum 13. bis 17.4.2015.
Die Beklagten machten die Durchführung des Termins von einer Vorschusszahlung betreffend Verdienstausfall des Beklagten zu 2) wegen unbezahlten Urlaubes und der Kosten einer Ersatzunterkunft abhängig. Der Kläger sagte eine Kostenübernahme für eine Hotelunterbringung zu, verweigerte jedoch eine Vorschusszahlung und negierte einen Anspruch auf Verdienstausfall. Hilfsweise hatten die Beklagten angeboten, eine Duschmöglichkeit in einer gegebenenfalls freistehenden Wohnung im Objekt in Anspruch zu nehmen.
Zum vereinbarten Beginn der Sanierungsarbeiten hatten die Beklagten das Haus verlassen, so dass eine Durchführung der Sanierungsarbeiten nicht möglich war.
Nach Ankündigung vom 30.4.2015 nahmen die Beklagten ab dem Monat Mai 2015 eine Minderung des Mietzinses um 10 % vor und hielten die monatliche Mietzahlung im dreifachen dieses Betrages zurück.
Im Mai 2015 kam es zu einer Mietunterzahlung in Höhe von 161,00 Euro. Im Juni 2015 kam es zu einer Mietunterzahlung von 150,00 Euro. Diese sind Gegenstand des Klageantrages zu 1.
Der Kläger begehrt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 311,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 161,00 Euro seit dem 5.5.2015 zu zahlen sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 150,00 Euro seit dem 5.6.2015 zu zahlen.
Ferner beantragt der Kläger,
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger und dem von ihm beauftragten Handwerker nach vorhergehender Terminsankündigung Zugang zur Wohnung zu gewähren.
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