Für einen entschädigungslosen Reiserücktritt wegen der Covid-19-Pandemie bedarf es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war.
§ 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen
Reisepreises für eine
Pauschalreise.
Der Kläger buchte am 24. November 2019 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und zwei weitere Mitreisende zu einem Gesamtpreis von 3.776 Euro eine Flug-Pauschalreise „Mallorca zum Verlieben“, die vom 17. bis 26. März 2020 stattfinden sollte. Der Kläger hat den gesamten Reisepreis gezahlt.
Am 9. März 2020 erklärte der Kläger telefonisch unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie für sich und seine drei Mitreisenden den Rücktritt von der Reise.
Die Beklagte konnte die Reise wegen der Corona-Pandemie nicht durchführen. Sie zahlte einen Teilbetrag von 755,20 Euro an den Kläger zurück. Dem Begehren nach Erstattung des gesamten Reisepreises kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.020,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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