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Lärmige Nächte und mangelhafte Klimaanlage sind Reisemängel

Reiserecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Nicht jede Unannehmlichkeit im Hotel berechtigt zur Minderung des Reisepreises: Lärm durch Reinigungspersonal ab 8 Uhr morgens und ein hoteleigenes Animationsprogramm bis 23:30 Uhr muss der Reisende grundsätzlich hinnehmen. Eine unzureichend dimensionierte Klimaanlage und eine durchgelegene Matratze stellen dagegen einen Reisemangel dar, der zur Minderung berechtigt.

Welche Voraussetzungen hat der reiserechtliche Minderungsanspruch?

Der Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reise mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB ist. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Dem Reiseprospekt beziehungsweise der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters kommt dabei erhebliche Bedeutung für die Feststellung des geschuldeten Leistungssolls zu.

Der Reiseveranstalter haftet nach der Grundkonzeption des Reisevertragsrechts verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise und trägt grundsätzlich die Gefahr ihres Gelingens. Eine Haftungsentlastung besteht jedoch bei bloßen Unannehmlichkeiten. Gewisse Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende hinnehmen. Die Abgrenzung zwischen einer hinzunehmenden Unannehmlichkeit und einem zur Minderung berechtigenden Mangel ist stets im Einzelfall vorzunehmen; Gleiches gilt für die Bemessung der Minderungshöhe. Eine vom erstinstanzlichen Gericht festgelegte Minderungsquote ist dabei in vollem Umfang durch das Berufungsgericht überprüfbar.

Wann stellt nächtlicher Lärm einen Reisemangel dar?

Geräuschimmissionen durch andere Hotelgäste begründen nur in Ausnahmefällen einen Minderungsanspruch. Aufgrund des Massencharakters der Pauschalreise muss der Reisende gewisse Unannehmlichkeiten, die durch die Unterbringung weiterer Personen im selben Hotel entstehen, in Kauf nehmen. In südlichen Ländern ist zudem regelmäßig mit einer leichteren Bauweise als in Deutschland zu rechnen, sodass eine größere Hellhörigkeit in Maßen hinzunehmen ist. Lediglich in Extremfällen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, vorab auf eine besondere Hellhörigkeit hinzuweisen. Ein Minderungsanspruch wegen von anderen Hotelbewohnern ausgehender Lärmimmissionen ist nach der einschlägigen Rechtsprechung nur dann zuzusprechen, wenn diese zu außergewöhnlichen, extremen Belästigungen führen, vor allem in der Nachtzeit.

Vorliegend wurde die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal gestört, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigingen. Dies stellt lediglich eine Unannehmlichkeit dar, die das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels nicht erreicht, da es sich weder um eine extreme und ungewöhnliche Lärmbelästigung noch um eine solche zur Nachtzeit handelt. Geräusche, die ab 8 Uhr morgens auftreten, sind aus objektiver Sicht des Durchschnittsreisenden nicht als nächtliche Ruhestörung zu bewerten.

Berechtigt Lärm durch das hoteleigene Animationsprogramm zur Minderung?

Hoteleigenen, durch das Unterhaltungsprogramm verursachten Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf ein entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird. Die im Zusammenhang mit dem Animationsprogramm stehende Musik und die damit verbundenen Geräusche sind jedenfalls zumutbar, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall enthielt die für die Buchung maßgebliche Internetbeschreibung den ausdrücklichen Hinweis auf ein tägliches Gästeprogramm mit Wettbewerben und Bingo-Spielen sowie auf abendliche Unterhaltung mit Shows, Tanz, Live-Musik und Filmen. Mit den hiermit verbundenen Lärmbelästigungen musste daher gerechnet werden. Da die Musik nach dem eigenen Vorbringen des Reisenden lediglich bis 23:30 Uhr andauerte, handelt es sich um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit, die die Grenze zum Mangel nicht überschreitet. Ein Anspruch auf eine ruhige Stelle im Außenbereich besteht aufgrund einer entsprechenden Katalogausschreibung nicht, da in einer Hotelanlage von normaler Größe eine Schallbegrenzung im Außenbereich praktisch nicht durchführbar ist.

In diesem Zusammenhang ist auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu beachten: Darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich behaupteter Mängel ist der Reisende als Anspruchsteller. Eine sekundäre Darlegungslast des Reiseveranstalters kommt nur dann in Betracht, wenn dieser über Informationen verfügt, die dem Reisenden nicht zugänglich sind. Da der Reisende das Hotel selbst besucht hat, besteht regelmäßig kein Informationsgefälle, das eine sekundäre Darlegungslast des Veranstalters begründen würde.

Stellt eine unzureichende Klimatisierung einen Reisemangel dar?

Wird das gebuchte Hotel beziehungsweise werden die Zimmer in der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet, stellt es eine Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung dar, wenn die Klimaanlage nicht die gewünschte Kühlung erzielt. Ob in südlichen Ländern ein Anspruch darauf besteht, dass eine Klimaanlage die Räume auf bestimmte Höchsttemperaturen herunterkühlt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Eine Festlegung konkreter Grenzwerte ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, wenn die festgestellten Temperaturen die Grenze der entschädigungslos hinzunehmenden Unannehmlichkeiten bereits deutlich überschreiten.


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OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - Az: I-21 U 149/14

ECLI:DE:OLGD:2015:0210.I21U149.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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