Lärm einheimischer Bevölkerung am Urlaubsort sowie Unverträglichkeiten bei landestypischer Kost stellen grundsätzlich keinen Reisemangel dar, wenn der Reiseprospekt keine gegenteiligen Zusicherungen enthält und die Beeinträchtigungen zum allgemeinen Lebensrisiko einer Fernreise gehören. Auch vereinzelte Insekten in einem ausdrücklich als „offen“ beworbenen Restaurantbereich begründen keine Minderung des Reisepreises.
Auch die Unverträglichkeit landestypischer Speisen begründet nicht ohne weiteres einen Reisemangel. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass Reisende bei ungewohnter Zubereitung, anderen Zutaten oder abweichenden Rezepturen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen reagieren können, ohne dass dies zwingend auf eine objektive Ungenießbarkeit der servierten Speisen hindeutet. Wird zudem nicht vorgetragen, dass sämtliche Mitreisende gleichermaßen betroffen waren, sondern haben andere Reiseteilnehmer die Verpflegung offenbar vertragen, spricht dies gegen eine generelle Mangelhaftigkeit des Angebots.
Wer eine Fernreise in ein fremdes Land unternimmt, begibt sich gerade in eine ihm fremde kulturelle und gesellschaftliche Umgebung; das Erleben landestypischer Gepflogenheiten, einschließlich eines gewissen Lärmpegels bei örtlichen Festveranstaltungen, gehört zu den regelmäßigen Begleitumständen einer solchen Reise. Eine hierauf gestützte Beeinträchtigung ist daher grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen und begründet keine Minderung des Reisepreises.
Wann liegt ein erheblicher Reisemangel vor?
Nach § 651c I BGB hat der Reiseveranstalter die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Für das Vorliegen eines solchen erheblichen Fehlers trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast. Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise erfüllt dabei die Schwelle eines Reisemangels; maßgeblich ist vielmehr, ob die beanstandeten Umstände über das hinausgehen, was nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung sowie den allgemeinen Gegebenheiten des Reiselandes hinzunehmen ist.Stellt landestypische Verpflegung einen Reisemangel dar?
Wird die Verpflegung als mangelhaft gerügt, ist zunächst der Wortlaut der vertraglichen Leistungsbeschreibung, insbesondere des Reiseprospekts, heranzuziehen. Wird dort beispielsweise ein „offenes Restaurant“ beschrieben, so ist damit für den verständigen Leser erkennbar, dass es sich um einen nach außen nicht vollständig abgeschlossenen Raum handelt. In einem solchen Fall muss der Reisende damit rechnen, dass sich vereinzelt Insekten in den Speisebereich verirren; eine hierauf gestützte Mängelrüge vermag den Reisewert nicht zu mindern.Auch die Unverträglichkeit landestypischer Speisen begründet nicht ohne weiteres einen Reisemangel. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass Reisende bei ungewohnter Zubereitung, anderen Zutaten oder abweichenden Rezepturen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen reagieren können, ohne dass dies zwingend auf eine objektive Ungenießbarkeit der servierten Speisen hindeutet. Wird zudem nicht vorgetragen, dass sämtliche Mitreisende gleichermaßen betroffen waren, sondern haben andere Reiseteilnehmer die Verpflegung offenbar vertragen, spricht dies gegen eine generelle Mangelhaftigkeit des Angebots.
Begründet störender Lärm durch die einheimische Bevölkerung einen Reisemangel?
Lärmbelästigungen, die von der einheimischen Bevölkerung im Rahmen landesüblicher Feierlichkeiten oder Zusammenkünfte ausgehen, stellen regelmäßig keinen erheblichen Reisemangel dar, sofern der Reiseprospekt keine Zusicherung einer ungestörten oder ausschließlichen Strandnutzung enthält. Wird lediglich zugesichert, dass das Hotel durch eine Straße vom Strand getrennt ist und Strandliegen zur Verfügung gestellt werden, kann hieraus keine Erwartung einer von Einheimischen ungenutzten Strandfläche abgeleitet werden.Wer eine Fernreise in ein fremdes Land unternimmt, begibt sich gerade in eine ihm fremde kulturelle und gesellschaftliche Umgebung; das Erleben landestypischer Gepflogenheiten, einschließlich eines gewissen Lärmpegels bei örtlichen Festveranstaltungen, gehört zu den regelmäßigen Begleitumständen einer solchen Reise. Eine hierauf gestützte Beeinträchtigung ist daher grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen und begründet keine Minderung des Reisepreises.
Welche Bedeutung kommt der vertraglichen Leistungsbeschreibung zu?
Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung als Reisemangel zu werten ist, kommt der im Prospekt enthaltenen Leistungsbeschreibung maßgebliche Bedeutung zu. Nur soweit der Reiseveranstalter konkrete Eigenschaften zusichert, etwa eine bestimmte Ausstattung des Restaurants oder eine besondere Ruhelage des Strandes, kann ein Abweichen hiervon als Mangel gewertet werden. Fehlt eine entsprechende Zusicherung, ist auf die objektiven, ortsüblichen Gegebenheiten abzustellen, die ein durchschnittlicher Reisender in dem betreffenden Zielgebiet erwarten darf.
AG Aschaffenburg, 19.12.1996 - Az: 13 C 3517/95
ECLI:DE:AGASCHA:1996:1128.13C3517.95.0A
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