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Blockierte Poolliegen: Reiseveranstalter haftet für Handtuch-Reservierungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Werden Poolliegen in einem Pauschalreisehotel systematisch durch Handtücher blockiert und greift das Hotelpersonal trotz Mängelanzeige nicht ein, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651i BGB vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Der Reiseveranstalter haftet für das Untätigbleiben des Hotelpersonals als Erfüllungsgehilfe.

Reisemangel durch blockierte Poolliegen

Eine Pauschalreise ist mangelhaft im Sinne des § 651i BGB, wenn die Poolanlage eines Hotels faktisch nicht nutzbar ist, weil Liegen dauerhaft durch abgelegte Handtücher blockiert werden und das Hotelpersonal dieser Praxis trotz bestehenden Verbots nicht entgegenwirkt. Der Veranstalter schuldet dabei keine Garantie dafür, dass jederzeit für jeden Gast eine Liege verfügbar ist. Er ist jedoch verpflichtet, eine Organisation sicherzustellen, die ein angemessenes Verhältnis von Gästen zu nutzbaren Liegeplätzen gewährleistet. Sinkt die tatsächliche Nutzbarkeit der Poolanlage durch systematische „Dauerreservierungen“ faktisch gegen null, wird die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Reiseleistung nicht erfüllt.

Obliegenheiten des Reisenden

Voraussetzung für die Geltendmachung von Minderungsansprüchen ist eine unverzügliche Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung oder dem Veranstalter. Der Reisende muss zudem dokumentieren - etwa durch Fotos oder Zeugenaussagen -, dass trotz eines ausdrücklichen Reservierungsverbots regelmäßig keine freien Liegen verfügbar waren. Eigenmächtiges Entfernen fremder Handtücher ist dem Reisenden dabei nicht zuzumuten; die Pflicht zur Abhilfe liegt ausschließlich beim Veranstalter bzw. dem eingesetzten Hotelpersonal. Kommt eine Abhilfe trotz Anzeige nicht zustande, bleibt der Minderungsanspruch unberührt.

Haftung des Veranstalters für das Hotelpersonal

Der Reiseveranstalter hat für das Verhalten des Hotelpersonals wie für eigenes Verschulden einzustehen. Das Hotel ist im Rahmen des Pauschalreisevertrags rechtlich als Leistungserbringer anzusehen; sein Personal handelt damit als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters gemäß § 278 BGB. Unterlässt das Hotelpersonal die gebotene Durchsetzung bestehender Hausordnungsregeln, wird dieses Unterlassen dem Veranstalter unmittelbar zugerechnet - unabhängig davon, ob das Hotel seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Höhe der angemessenen Minderung

Bei festgestelltem Reisemangel stehen dem Reisenden gemäß § 651i Abs. 3 BGB verschiedene Rechte zu, darunter die Minderung nach § 651m BGB. Der Reisepreis ist dabei in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu ihrem tatsächlichen Wert gestanden hätte. Da die Nutzung der Poolanlage vorliegend als wesentlicher Bestandteil des Erholungswerts der Pauschalreise anzusehen war, erachtet dasGericht eine Minderungsquote von 15 Prozent des jeweiligen Tagesreisepreises als angemessen.

Auf einen Gesamtreisepreis von 7.186 Euro hochgerechnet ergab sich bei zehn betroffenen Reisetagen im zu entscheidenden Fall eine Minderungssumme von 986,70 Euro.


AG Hannover, 23.03.2026 - Az: 527 C 9826/25


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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