Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.999 Anfragen

Blockierte Poolliegen: Reiseveranstalter haftet für Handtuch-Reservierungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Duldet ein Reiseveranstalter beziehungsweise der von ihm beauftragte Leistungserbringer eine regelwidrige Reservierung von Poolliegen mittels Handtüchern, ohne dass eine zeitnahe Nutzung erfolgt, und wird dadurch redlichen Reisenden faktisch der Zugang zu Liegen verwehrt, liegt ein zur Minderung berechtigender Reisemangel vor. Die Verantwortung für die Durchsetzung der Poolordnung trifft den Reiseveranstalter, nicht den Reisenden.

Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Liegen?

Bei Pauschalreisen stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang der Reiseveranstalter für die Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen der gebuchten Unterkunft einzustehen hat. Ein praktisch häufiger Streitpunkt betrifft die Verfügbarkeit von Sonnen- und Poolliegen, wenn diese durch andere Hotelgäste mittels Handtüchern oder persönlicher Gegenstände belegt werden, ohne dass eine tatsächliche, zeitnahe Nutzung erfolgt.

Ein Reisemangel liegt gem. § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (subjektiver Reisemangel) oder, mangels vereinbarter Beschaffenheit, sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Nutzen eignet und nicht die bei Reisen gleicher Art übliche und vom Reisenden erwartbare Beschaffenheit aufweist (objektiver Reisemangel), § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB.

Fehlt eine ausdrückliche Zusicherung des Reiseveranstalters oder eine explizite vertragliche Vereinbarung über eine bestimmte Anzahl von Liegen, schuldet der Reiseveranstalter grundsätzlich lediglich eine zureichende Gesamtanzahl an Pool- und Sonnenliegen im Verhältnis zur Zahl der (möglichen) Hotelgäste. Eine Pflicht, jedem Reisenden jederzeit eine Liege zur Verfügung zu stellen, besteht nicht (vgl. LG Kleve, 25.10.1996 - Az: 6 S 31/96). Da erfahrungsgemäß nicht sämtliche Hotelgäste gleichzeitig sonnenbaden oder am Pool liegen möchten, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, eine der Gästezahl entsprechende Anzahl an Liegen vorzuhalten; eine Liege pro Kopf ist mangels entsprechender Ausschreibung im Reiseprospekt regelmäßig nicht geschuldet (vgl. AG München, 17.02.1999 - Az: 212 C 39735/98). Als angemessenes Verhältnis zwischen vorgehaltenen Liegen und Gästezahl wird bereits ein Anteil von 20 % angesehen (vgl. AG Duisburg, 21.01.2002 - Az: 53 C 5169/01).

Allein der Umstand, dass die Zahl der Liegen geringer ist als die Zahl der Gäste, begründet demnach für sich genommen keinen Reisemangel.

Wann liegt trotzdem ein Reisemangel vor?

Anders verhält es sich, wenn die tatsächlich nutzbare Liegenzahl faktisch unterhalb des angemessenen Verhältnisses sinkt, weil Umstände hinzutreten, die der Verantwortungssphäre des Reiseveranstalters beziehungsweise des Leistungserbringers zuzurechnen sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Liegen defekt oder nicht hinreichend gereinigt sind. Ein Reisemangel kann ebenso vorliegen, wenn andere Hotelgäste entgegen der vor Ort geltenden Nutzungs- und Verhaltensregeln Liegen mittels Handtüchern reservieren und dadurch blockieren, ohne sie entsprechend der Poolordnung tatsächlich zu nutzen.

Weicht die tatsächlich gelebte Praxis von den aufgestellten Nutzungsregeln ab oder steht ihr sogar entgegen, ändert dies nichts an der Bewertung als Reisemangel. Der Reiseveranstalter beziehungsweise der Leistungserbringer hat es in der Hand, die Nutzungsregeln klarzustellen, gegenüber sämtlichen Gästen durchzusetzen und im Wege des Hausrechts umzusetzen. Auslegungsrisiken hinsichtlich der Reichweite und Durchsetzung solcher Regeln gehen zulasten des Reiseveranstalters. Dem Reisenden obliegt es dabei nicht, selbst für Abhilfe zu sorgen, etwa durch eigenmächtige Entfernung fremder Handtücher oder durch eigene Zuwiderhandlung gegen die Poolordnung, da hierdurch Streitigkeiten zwischen Reisenden drohen, auf die sich kein Reisender einlassen muss.

Der gegebenenfalls geminderte Schweregrad einer solchen Beeinträchtigung kann im Rahmen der Bemessung der Minderungsquote berücksichtigt werden.

Wie wird die Minderungsquote bestimmt?

Die konkrete Minderungsquote ist im Wege tatrichterlicher Würdigung aus der Relation zwischen dem Nutzen der Reise - der sich aus Urlaubsart (etwa Erholungsurlaub oder Bildungsreise) und Reisequalität (etwa Luxus- oder Billigreise) ergibt - einerseits sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung (von der Mängelanzeige bis zur Abhilfe) andererseits zu ermitteln. Derselbe Mangel kann je nach Art der gebuchten Reise unterschiedliche Minderungsquoten zur Folge haben (vgl. OLG Frankfurt, 23.10.2003 - Az: 16 U 72/03).
Bei der Bemessung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um eine Unterkunft im gehobenen Preissegment handelt, die sich erkennbar an Erholungsurlauber und Familien richtet, für die der Aufenthalt am oder in der Nähe des Pools eine erhebliche Bedeutung hat. In einem solchen Fall dürfen Reisende auch mit der Gewährleistung ausreichender Liegeplätze rechnen, zumal wenn die Bedeutung der Poolnutzung durch aufgestellte Verbotsschilder auch dem Leistungserbringer erkennbar bewusst ist.

Vorliegend wurde bei einer Reise im gehobenen Preissegment mit ausgeprägter Poolinfrastruktur eine tägliche Minderung in Höhe von 15 % als angemessen erachtet, was der Bewertung in einer vergleichbaren vorangegangenen Entscheidung entspricht (vgl. AG Hannover, 20.12.2023 - Az: 553 C 5141/23). Eine Herabsetzung der Minderungsquote für einzelne Tage kommt nicht in Betracht, wenn zwar vereinzelt Liegen zur Verfügung standen, diese jedoch nicht sämtlichen Reisenden - etwa mitreisenden Kindern - eine mangelfreie Nutzung ermöglichten.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Liegt ein Reisemangel vor, ist gem. § 651a Abs. 1 bis 3, § 651i Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6, § 651m BGB der Reisepreis für die Dauer des Mangels entsprechend gemindert. Ein bereits gezahlter Minderungsbetrag führt insoweit gem. § 362 Abs. 1 BGB zur Erfüllung der Forderung in entsprechender Höhe.


AG Hannover, 20.04.2026 - Az: 527 C 9826/25

ECLI:DE:AGHANNO:2025:0420.527C9826.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Zuerst war ich schon skeptisch, aber der Kontakt war professionell. Die Beantwortung meine Fragen sehr zügig, obwohl es Wochenende war, perfekt. Ich ...
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG